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04.10.2012

Wirteverband fordert Verhaltensregeln für Lieferverträge

Basler Wirte bitten Brauereien an den Verhandlungstisch

Vor acht Jahren hat die Wettbewerbskommission Richtlinien für Lieferverträge der Brauereien mit ihren Abnehmern in der Gastronomie erlassen. Die Kriterien waren schon damals zu schwach, um einen wirklichen Wettbewerb sicherzustellen. Deshalb fordern wir die Brauereien dazu auf, mit den gastgewerblichen Verbänden einen Verhaltenskodex auszuarbeiten.

2004 untersuchte die Wettbewerbskommission den Getränkemarkt. Die Behörde bemängelte damals Exklusivvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren. Diese seien eine unzulässige Wettbewerbsabrede, wenn sie sich nicht auf die Einführung neuer Getränkearten beziehen und/oder nicht mit einem Darlehen, einer Gebrauchsleihe oder einem anderen finanziellen Engagement verbunden sind.

Bei Verträgen mit Darlehen, einer Gebrauchsleihe oder einem anderen finanziellen Engagement brauche es für die über fünf Jahre hinausreichende Periode eine Ausstiegsklausel unter Rückzahlung der Restschuld, schrieb die Weko in ihrer Verfügung.

Feldschlösschen und Heineken halten sich noch so gerne an die von der Weko gebilligten Vertragsformulierungen, denn sie sind für die Brauereien sehr vorteilhaft. Eine fünfjährige sichere Kundenbindung ohne Ausstiegsklauseln und mit unbezahlbaren Strafgeldern! Und dies oft ohne grössere Leistungen, sondern nur mit Konditionen, oder mit uralten Buffetanlagen, die längst abgeschrieben sind, bei einem Wirtewechsel aber in die Verträge "eingepflegt" werden.

Es kann doch nicht sein, dass in einem fünfjährigen Vertrag der Lieferant das Recht hat, mit den Preisen aufzuschlagen, ohne dass es wenigstens ein Ausstiegsrecht des Wirtes gibt! Kein Wunder, schaukeln Feldschlösschen und Heineken die Fassbierpreise gegenseitig hoch.

Die Kriterien der Weko waren 2004 ein Fortschritt. In der Zwischenzeit hat sich die Marktmacht der Grosskonzerne aber nochmals verstärkt!

Heineken übernahm 2006 Ziegelhof und 2008 die Eichhof-Getränkesparte, den damals drittgrössten Bieranbieter der Schweiz. Im gleichen Jahr kam Carlsberg durch die (mit Heineken gemeinsam durchgeführte) Übernahme von Scottish & Newcastle in den Besitz der Brauerei Kronenbourg, die zuvor als nicht unbedeutender, eigenständiger Player auch auf dem Schweizer Markt aktiv war.

Und schliesslich haben Anheuser-Busch InBev als weltgrösster Bierkonzern und die inzwischen übernahmebereite Grupo Modelo einen grossen Teil ihrer Marken 2010 zum Schweizer Generalvertrieb an die Feldschlösschen Getränke AG übergeben. Darunter befinden sich wichtige Marken wie Bud, Stella Artois, Franziskaner und Corona.

Es gäbe also Gründe genug, die Kriterien von 2004 zu überdenken. Falls die Weko es nicht tut, muss der einzelne Wirt in Verhandlungen faire Verträge durchsetzen. Wir haben deshalb einen gastronomie- und wettbewerbsfreundlichen Muster-Liefervertrag entwickelt, den wir den relevanten Verbänden und Lieferanten zukommen liessen.

In einem Schreiben an den Schweizer Brauereiverband, die IG der Kleinbrauereien, ein Dutzend Hersteller und Importeure sowie den eigenen Dachverband GastroSuisse fordern wir die gemeinsame Ausarbeitung von Verhaltensregeln für Bierlieferverträge.

Vorschläge für den Verhaltenskodex

1. Einen fairen Wettbewerb ermöglichen
Exklusivvereinbarungen verunmöglichen es den Wirten, auf Markttrends zu reagieren. Zudem machen sie es den Kleinbrauereien fast unmöglich, mit ihren Spezialitäten eine breitere Distribution zu erreichen. Die Brauereien räumen deshalb den Wirten das Recht ein, komplementär auch Produkte anderer Firmen zu führen und die Bezugskanäle für die Vertragsprodukte frei zu wählen.

2. Ausstiegsrecht bei Preisaufschlägen
Erhöht eine Brauerei die Preise der Vertragsprodukte, so darf sie dies nur unter Einhaltung einer Vorankündigungsfrist von mindestens vier Monaten tun. In einem solchen Fall hat der Wirt unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist die Möglichkeit, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Allfällige Darlehen sind dann auf das Vertragsende zurück zu zahlen. Ausgeliehene Gegenstände können zurückgegeben oder zum Zeitwert übernommen werden.

3. Vorzeitige Rückzahlung von Darlehen
Es steht dem Kunden frei, ausser den festgelegten auch zusätzliche Rückzahlungen zu leisten. Ist das Darlehen vor Ablauf der vereinbarten Dauer vollumfänglich zurück bezahlt, ist der Kunde berechtigt, den Getränkeliefervertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufzulösen.

4. Verträge ohne finanzielles Engagement
Erbringt die Brauerei keine bedeutsamen Vorleistungen, geht es also in den Verträgen im Wesentlichen nur um Konditionen und die üblichen Gebrauchsleihen, so kann der Wirt den Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden und die ausgeliehenen Gegenstände zurückgegeben oder zum Zeitwert übernehmen.

5. Einrichtungen in zehn Jahren abschreiben
Ausgeliehene Einrichtungen werden über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Einrichtungen zum Zeitwert zu übernehmen. Bei einem Betreiberwechsel werden die Einrichtungen zum Zeitwert in einen allfälligen Liefervertrag übernommen. Nach zehn Jahren gehen die Einrichtungen ins Eigentum des Betreibers über.

6. Überschaubare Vertragslaufzeiten
Die Brauereien streben eine Vertragsdauer von maximal drei Jahren an. In begründeten Einzelfällen kann eine Vertragsdauer von maximal fünf Jahren gewählt werden.

7. Konservative Schätzung des Bierverbrauchs
Die Brauereien bemühen sich um sorgfältige Schätzungen des voraussichtlichen Bierverbrauchs der Betriebe. Bei Darlehen gehen die Vertragsparteien von besonders konservativen Schätzungen aus.

Dossiers: Bier | Kartelle
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