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25.03.2014

Neues Taxigesetz soll Qualität verbessern

Modifikationen aufgrund Vernehmlassung

Der Regierungsrat hat die Vorlage des totalrevidierten Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen an den Grossen Rat weitergeleitet. Das bestehende Taxigesetz aus dem Jahr 1996 muss an die Vorgaben des Binnenmarktgesetzes und des Freizügigkeitsabkommens angepasst werden. Gleichzeitig soll die Qualität im Taxigewerbe verbessert werden. Auf eine mengenmässige Limitierung der Taxibetriebsbewilligungen wird verzichtet. Der Regierungsrat ersucht die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen, eine Lohnerhebung durchzuführen.

Um Qualitätsmängeln bei den erbrachten Taxidienstleistungen zu begegnen, fasst das neue Taxigesetz die Bestimmungen zu Bewilligungserteilung und -entzug griffiger. So soll neu – wie bisher für Taxibetreibende – auch für Taxifahrerinnen und -fahrer ein guter Leumund Voraussetzung für die Bewilligungserteilung sein. Dieses nun im Gesetz aufgenommene zentrale Kriterium bietet den Bewilligungsbehörden eine Handhabe, in begründeten Fällen eine Bewilligung zu verweigern oder zu entziehen.

Die Bewilligungen werden zeitlich auf fünf Jahre begrenzt ausgestellt; sie haben nur solange Gültigkeit, wie sie tatsächlich genutzt werden. Die Taxibetreibenden haben regelmässig den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen zum Erhalt einer Bewilligung vorliegen. Diese Regelung macht den Markt beweglicher. Sie verhindert im gleichen Zug, dass Taxifahrer im Taxigewerbe tätig sind, die nicht über die notwendige Fahrpraxis und gute Ortskenntnisse verfügen.

Das neue Gesetz schafft die derzeit zwei Arten von Taxibetriebsbewilligungen ab. Es gibt künftig nur noch eine Art anstelle der heutigen A- und B-Bewilligungen. Die A-Bewilligungen, deren Inhaber einer Einsatzzentrale angeschlossen sein müssen, erlauben heute die Benutzung öffentlicher Standplätze. Demgegenüber erlauben die B-Bewilligungen nicht, sich auf öffentlichen Standplätzen aufzustellen und benötigen im Gegenzug keinen Anschluss an eine Zentrale. Da an die aktuell 18 Taxis mit bisheriger B-Bewilligung – 460 haben zurzeit eine A-Bewilligung – dieselben Anforderungen gestellt werden, sollen sie auch die gleichen Rechte erhalten.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählt weiter, dass künftig auch der Betrieb einer Taxi-Einsatzzentrale einer Bewilligung unterstehen soll. Dies macht eine gezielte behördliche Reaktion auf Missstände einfacher.

In den nun dem Grossen Rat überwiesenen Gesetzesentwurf sind die Ergebnisse der öffentlichen Vernehmlassung eingeflossen, die im Sommer 2013 eröffnet worden war. Insgesamt gingen 28 Antworten ein. Das Bestreben, die Qualität im Taxigewerbe zu heben, wurde dabei grundsätzlich begrüsst. Wie dieses Ziel zu erreichen sei – darüber gingen die Ansichten unter den Teilnehmern der Vernehmlassung allerdings diametral auseinander.

Die Spannbreite der Forderungen reichte vom staatlichen Taximonopol bis zur konsequenten Deregulierung des Taxigewerbes. Praktisch vollends abgelehnt wurde die Einführung einer mengenmässigen Limitierung der Taxibetriebsbewilligungen. Auf sie hat der Regierungsrat deshalb verzichtet.

Auch die Arbeits- und Lohnbedingungen im Taxigewerbe wurden wiederholt thematisiert. Da fundierte Zahlen fehlen, hat der Regierungsrat die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen ersucht, eine Lohnerhebung im Taxigewerbe durchzuführen. Sobald deren Ergebnisse vorliegen, ist zu prüfen, ob Massnahmen ergriffen werden sollen.

Anders als in der Vernehmlassungsvorlage sollen ferner ein Verstoss gegen die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung sowie ein offenes Strafverfahren nicht automatisch zum Entzug bzw. zur Nichterteilung einer Bewilligung führen. Schliesslich besteht im Unterschied zum Vernehmlassungsentwurf ein Anspruch auf Verlängerung der Bewilligungen, sofern die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt sind.


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