Back to Top
Wirteverband Basel-Stadt

Wirteverband Basel-Stadt


Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.

07.08.2017

Neues Urteil zur fristlosen Kündigung

Die Folgen einer verspäteten Krankmeldung

Das Bundesgericht hat eine verspätete Krankmeldung als wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung betrachtet. Dennoch ist bei ähnlichen Fällen Vorsicht geboten: Es zählen stets die Umstände des Einzelfalls.

Ein Mitarbeiter war über einen befristeten, aber dennoch kündbaren Leiharbeitsvertrag bei einem Arbeitsvermittler (Arbeitgeber) angestellt. Dieser entsendete ihn als Sicherheitswärter in einen Einsatzbetrieb. Eines Tages erschien der Mitarbeiter unentschuldigt nicht zur Arbeit im Einsatzbetrieb. Auch am zweiten und dritten Tag meldete sich der Mitarbeiter weder persönlich ab, noch stellte er ein Arztzeugnis zu, worauf ihm sein Arbeitgeber fristlos kündigte. Daraufhin reichte der Mitarbeiter ein Arztzeugnis ein, welches ihn vom ersten Tag seiner Absenz an für mehrere Tage arbeitsunfähig schrieb.

Der Mitarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung auf Entschädigung, unterlag jedoch vor den kantonalen Instanzen und gelangte schliesslich ans Bundesgericht. Dieses wies seine Klage ebenfalls ab und gab dem Arbeitgeber Recht.

Obwohl der vorliegende Fall sich nicht im Gastgewerbe abspielte, hat er dennoch eine gewisse Branchenrelevanz, denn auch in der Hotellerie und in der Restauration ist das Nichterscheinen am Arbeitsplatz ohne Abmeldung ein grosses praktisches Problem. Entsprechend häufig gehen entsprechende Anfragen beim Rechtsdienst von GastroSuisse ein.

Obwohl der Urteilsspruch auf den ersten Blick sehr arbeitgeberfreundlich klingt, muss das Urteil mit Vorsicht gelesen werden und kann nicht als allgemeine Praxisänderung bezüglich fristlosen Kündigungen verstanden werden. Wie so oft sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Im Gegensatz zu den kantonalen Vorinstanzen ging das Bundesgericht davon aus, dass der Mitarbeiter tatsächlich im Sinne von Art. 324a OR krank und damit nicht unentschuldigt der Arbeit fernblieb.

Letztlich stellte sich für die Lausanner Richter nur die Frage, ob dem Mitarbeiter die verspätete Krankmeldung zum Vorwurf gemacht werden kann, respektive ob diese einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 337 OR darstellt.

Das Bundesgericht sah in der verspäteten Krankmeldung eine Verletzung der Treuepflicht (Art. 321a Abs. 1 OR), taxierte diese Verletzung als wichtigen Grund und schützte damit die fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Von spezieller Bedeutung war in diesem Fall jedoch, dass der Mitarbeiter als Sicherheitswächter angestellt war und die Abmeldung vor diesem Hintergrund besonders wichtig war. Zudem war eine entsprechende Pflicht in einem Mitarbeiterhandbuch niedergeschrieben. Weiter stand dem Mitarbeiter ein Geschäftshandy zur Verfügung und er hatte auf insgesamt 13 Anrufe nicht reagiert.

Einzelne dieser Elemente können zwar durchaus auch bei Angestellten im Gastgewerbe gegeben sein (z.B. bei einem Chef de cuisine). Nicht vergessen werden darf jedoch, dass sich bei Urteilen über fristlose Kündigungen immer um Ermessensentscheide handelt. Das Bundesgericht ist bei der Umstossung kantonaler Ermessensentscheide in der Regel zurückhaltend. Es greift nur ein, wenn die Ausübung des Ermessens zu einem stossenden oder unbilligen Ergebnis führen würde.

In casu stützte es den eher arbeitgeberfreundlichen Kurs der Gerichte eines Kantons aus der Ostschweiz. In vielen anderen Fällen wurde und wird eher zugunsten des Arbeitnehmers entschieden, da das Arbeitsrecht als soziales Recht letztlich den Schutz der vermeintlich schwächeren Partei (der Arbeitnehmer) im Sinne hat. So werden häufig Vergehen wie gelegentliches Zuspätkommen, das Fernbleiben vom Arbeitsplatz oder Ausbleiben von Krankmeldungen nicht als wichtiger Grund anerkannt.

Letztlich zeigt dieses neue Urteil einmal mehr, dass bei fristlosen Kündigungen immer die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen (sofern es sich nicht um klare Straftaten handelt). Es kann aber durchaus hilfreich sein, eine Pflicht zur sofortigen Krankmeldung in einem Betriebsreglement und/oder einem Arbeitsvertrag zu verankern. Ebenso sollten entsprechende Vorkommnisse konsequent schriftlich gemahnt werden, da mehrere Verwarnungen eine (spätere) fristlose Kündigung eher rechtfertigen. In Zweifelsfällen ist schlussendlich zu empfehlen, vor dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung Rücksprache mit dem Rechts-dienst von GastroSuisse zu nehmen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!


GV und GastroPodium 2024

DI 25. Juni 2024 um 16 Uhr
Bildergalerie 2023 
Videos 2023 anschauen



Mit E-Learning zum Wirtepatent!

1000 Franken plus Prüfungsgebühr
Mehr Informationen


Kostenlose Servicekurse

für Einsteigerinnen und Einsteiger
Jetzt informieren und anmelden