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24.06.2009

Prozentuale Unkostenpauschalen nicht mehr möglich

Hintertür für Musiker, Artisten und DJs bleibt offen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen sieht in seiner "Wegleitung für den massgebenden Lohn" (WML) bisher einen beitragsfreien Lohnanteil für Musiker, Künstler, Artisten und DJs vor. Konkret können bis zu zwanzig Prozent des Entgeltes als Unkostenersatz betrachtet werden. Auf diesen Teil des Lohnes müssen keine Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet werden.

Nun werden per 1. Januar 2010 alle prozentualen Unkostenpauschalen aufgehoben. Davon betroffen sind insbesondere Reisevertreter, Heimarbeiter, Journalisten sowie DJs, Musiker und Artisten. Für die drei Letztgenannten bleibt jedoch eine Hintertür offen: Die für Künstler ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vorgesehene quellensteuerrechtliche Regelung bleibt nämlich vorbehalten, so dass für DJs, Musiker und Artisten ein Unkostenabzug von zwanzig Prozent zulässig bleiben wird.

Dort, wo der Arbeitgeber die Unkosten unter Einbezug der steuerlichen Vorgaben nach Belegen abrechnet, ist keine weitere Unterscheidung zwischen beitragspflichtigem Lohn und beitragsfreien Unkoten erforderlich. Der effektive Spesenbetrag ist nicht in die AHV-Lohnabrechnung aufzunehmen oder sonst wie zu deklarieren.

Liegt ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, hält sich grundsätzlich auch die Ausgleichskasse daran. Die Steuerbehörden stellen Musterspesenreglemente zur Verfügung.


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