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10.12.2009

Mehrwertsteuer bei Musik-, Zigaretten- und Spielautomaten

Der Aufsteller versteuert die Umsätze, der Restaurateur die Provisionen

Die Mehrwertsteuern auf Automateneinnahmen müssen vom Betreiber des Geräts entrichtet werden. Hingegen müssen Gastronomiebetreiber die Provisionseinnahmen zum Normalsatz versteuern.

Stellt ein Automatenbetreiber in einem Restaurant oder in einem Hotel Automaten auf, so erzielt nur der Aufsteller selber Umsätze aus dem Betrieb solcher Automaten. Er ist es deshalb, der die Einnahmen aus den Automaten zu versteuern hat.

Die Einnahmen von Musik-, Raucherwaren- sowie Geschicklichkeitsspielautomaten (z.B. Tischfussball, Billard, Flipper, Videogames) sind vom Automatenbetreiber zum Normalsatz zu versteuern. Die Einnahmen aus Automaten für Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Blumen sind zum reduzierten Satz zu versteuern.

Provisionen (z.B. in Form von Umsatzbeteiligungen), die der Gastwirt von einem Automatenbetreiber für das Aufstellen von Geräten erhält, sind beim Gastwirt oder Hotelier zum Normalsatz zu versteuern.

Bei (Geschicklichkeits-)Geldspielautomaten gilt der im Gerät verbleibende Spielertrag, also die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Gewinnen, als steuerbares Entgelt.


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