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17.03.2010

Wie man Adressbuchschwindler ins Abseits laufen lässt

Grundlagenirrtum geltend machen, Rechtsvorschlag, Strafanzeige

Immer wieder versuchen Adressbuchschwindler, Gastronomen und anderen Gewerbetreibenden gegen ihren Willen überteuerte Verträge für einen nutzlosen Eintrag in ein Branchenregister anzudrehen.

Mit einer einzigen Unterschrift kann es schnell zu bösen und teuren Überraschungen kommen. Getarnt als Adressbestätigung, Berichtigungsformular, Kündigungsschreiben oder Offerte merken die Getäuschten meist erst beim Eingang der Zahlungsaufforderung, dass sie angeblich einen Vertrag abgeschlossen haben.

Oft folgt dann kurze Zeit später auch schon eine Mahnung oder eine Betreibungsandrohung. Diese Art von Geschäftemacherei kann arglose Bürger leicht verunsichern, insbesondere dann, wenn eine Betreibung in Aussicht gestellt wird oder wenn gar der Betreibungsbeamte mit einem Zahlungsbefehl vor der Tür steht. Damit es erst gar nicht soweit kommt, gilt es einige Vorsichtsmassnahmen zu beachten.

1. Nichts unterschreiben

Als Grundregel gilt: keine Unterschrift leisten, bevor man nicht das Kleingedruckte gelesen hat! Offerten für einen Eintrag in ein Branchenregister, mögen sie auch einen amtlichen Eindruck erwecken, wirft man am besten gleich ins Altpapier.

Hin und wieder wird Gastronomen auch am Telefon vorgetäuscht, dass bereits ein laufender Vertrag bestehe. Um diesen zu beenden, wird der Gastronom dann aufgefordert, ein per Fax zugestelltes Bestätigungsformular unterschrieben zurück zu senden. Tut er dies tatsächlich, behaupten die Adressbuchschwindler danach, dass erst damit ein Vertrag abgeschlossen wurde.

2. Täuschung oder Grundlagenirrtum

Auf allfällige Zahlungsaufforderungen reagiert man am besten gar nicht. Beharren die Adressbuchschwindler jedoch auf einem bestehenden Vertrag oder wurde versehentlich doch eine Unterschrift geleistet, ist es noch nicht zu spät. Rechtlich gesehen liegt nämlich ein so genannter Grundlagenirrtum oder eine absichtliche Täuschung vor.

Ein wesentlicher Grundlagenirrtum hat die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge und ein Vertrag, der unter einer absichtlichen Täuschung zu Stande gekommen ist, ist sogar nichtig. Mit eingeschriebenem Brief kann der Vertrag innerhalb eines Jahres widerrufen und die Zahlung verweigert werden. Auf jeden Fall sollte im Brief erwähnt werden, dass man sich durch das Anschreiben oder den Telefonanruf der Adressfirma absichtlich getäuscht fühlt oder dass man den Vertrag wegen eines Irrtums anfechten will.

3. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung

Besonders abgebrühte Adressbuchschwindler lassen sich auch durch einen solchen Widerruf nicht beirren und stellen ein Betreibungsbegehren. Dem Gastronomen wird danach vom Betreibungsamt ein Zahlungsbefehl zugestellt. Gegen diesen muss unbedingt innert 10 Tagen ein so genannter Rechtsvorschlag erhoben werden.

Ein Rechtsvorschlag ist eine Einsprache und kann mündlich oder schriftlich direkt beim zustellenden Betreibungsbeamten oder später auf dem Betreibungsamt gestellt werden. Verpasst man diese Frist, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig. Auf den Rechtsvorschlag folgt das Rechtsöffnungsverfahren. In diesem muss der Gläubiger (also die Adressbuchschwindler) beweisen, dass die Schuld zu Recht besteht. Oft werden sie das mit dem unterzeichneten Formular versuchen.

Für den getäuschten Gastgeber stehen die Karten gut. Erst kürzlich hat ein Amtsgericht im Kanton Luzern entschieden, dass ein Formular mit der Textzeile "bitte Angaben überprüfen und ergänzen" eine bewusste Täuschung des Adressaten darstellt. Die Rechtsöffnung wurde der Adressfirma nicht gewährt. Wird eine Rechtsöffnung nicht gewährt, ist der Zahlungsbefehl hinfällig und das Verfahren für den Gastronomen abgeschlossen.

4. Strafanzeige

Gegen besonders dreiste Adressbuchschwindler besteht weiter die Möglichkeit, eine Strafanzeige wegen irreführender Werbung (Art. 3 lit. b UWG) zu stellen. Eine solche Anzeige nimmt jeder Polizeiposten auf.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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