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18.11.2010

Bundesgericht verbietet Fünfliber-Abend

Beschwerde eines Clubbetreibers abgewiesen

Der "Fünfliber-Abend" eines Ostschweizer Unterhaltungsbetriebs verstösst nach Ansicht des Bundesgerichts gegen das Alkoholgesetz. Es spiele keine Rolle, ob den Gästen tatsächlich eine Vergünstigung gewährt werde. Entscheidend sei, ob diese von einer vergünstigten Abgabe ausgehen.

Mit Plakaten, im Internet und im Radio warb der "Glow Club" in St. Gallen für seinen "Schnägge-Fritig". Den Gästen wurde versprochen, dass "fast alle Getränke", auch gebrannte Wasser, für fünf Franken abgegeben würden. Die Eidgenössische Alkoholverwaltung verbot diese Werbung, weil sie gegen das Alkoholgesetz verstosse.

Im April 2010 stützte das Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen der Alkoholverwaltung und bestätigte, dass die Werbung unzulässig ist, weil sie bei potenziellen Kunden den Anschein erwecke, sie könnten Spirituosen vergünstigt konsumieren. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun vollumfänglich bestätigt und eine Beschwerde des Clubbetreibers abgewiesen.

Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer, dass seine Werbung eine Vergünstigung von Getränken versprochen habe. Vielmehr habe es sich um eine blosse Preisangabe gehandelt. Die Richter sahen das anders. Die Werbung erwecke beim durchschnittlichen Werbeadressaten den Eindruck einer Vergünstigung, was die Gefahr erhöhe, dass mehr Spirituosen konsumiert werden.

Der "Glow Club" muss Gerichtskosten in der Höhe von 3000 Franken bezahlen.


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