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15.12.2011

Weko büsst Nikon wegen Behinderung von Parallelimporten

In- und ausländische Vertriebsverträge behindern den freien Wettbewerb

Die Wettbewerbskommission büsst die Nikon AG mit 12.5 Millionen Franken wegen der Behinderung von Parallelimporten von Imaging-Produkten. Nikon hat den Schweizer Markt durch Exportverbote in die Schweiz in ausländischen Vertriebsverträgen und Bezugsverbote im Ausland in inländischen Vertriebsverträgen sowie durch Druckausübung auf Parallelhändler abgeschottet. Diese Klauseln und die Ausübung von Druck auf Parallelhändler haben dazu beigetragen, dass im Zeitraum Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 im Vergleich zum freien Wettbewerb überhöhte Preise verlangt worden sind.

Nikon hat Parallelimporte in die Schweiz vertraglich auf zweifache Weise ausgeschlossen. Einerseits hat sie inländischen Unternehmen den Bezug von Nikon Imaging Produkten ausserhalb des Vertragsgebiets (Schweiz und Liechtenstein) verboten. Andererseits bestanden in ausländischen Vertriebsverträgen Exportverbote, die Verkäufe in die Schweiz ausschlossen.

Darüber hinaus geht aus der anlässlich der Hausdurchsuchung bei Nikon beschlagnahmten Mail-Korrespondenz hervor, dass Verkäufe durch Parallelhändler in die Schweiz tatsächlich behindert worden sind bzw. behindert werden sollten. Diese Massnahmen zum Gebietsschutz haben den wirksamen Wettbewerb auf den relevanten Märkten zwar nicht beseitigt, aber immerhin erheblich beeinträchtigt (Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Kartellgesetz). Die dafür ausgesprochene Busse in Höhe von 12.5 Millionen Franken ergibt sich insbesondere basierend auf die Umsätze von Nikon in der Schweiz sowie der Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens.

Gewisse vertragliche Export- und Bezugsverbote bestehen seit der Einführung direkter Sanktionen durch das revidierte Kartellgesetz im Jahr 2004 und sind immer noch in Kraft. Für die Zeitspanne Frühjahr 2008 bis Herbst 2009 kann die Behinderung von Parallelimporten in die Schweiz aufgrund der beschlagnahmten Mail-Korrespondenz nachgewiesen werden. Ein länger andauernder Verstoss kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht bewiesen werden.

Der Weko lagen aufgrund einer Anzeige Anhaltspunkte vor, dass Nikon Parallelimporte von Imaging-Produkten in die Schweiz behindert hatte. Daher hat sie am 24. März 2010 eine Untersuchung eröffnet und bei Nikon eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Nikon muss jetzt dafür sorgen, dass die zum Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids immer noch geltenden problematischen Vertriebsverträge mit dem schweizerischen Kartellgesetz in Übereinstimmung gebracht werden.


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