Back to Top
Wirteverband Basel-Stadt

Wirteverband Basel-Stadt


Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.

27.03.2012

Arztzeugnis rückwirkend auf den Kündigungstag?

Bundesgericht zeigt gesunden Menschenverstand

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter nach der ausgesprochenen Kündigung ein Arztzeugnis rückwirkend auf den Kündigungstag einreicht? Das Bundesgericht hat 2011 ein erfreuliches Urteil gefällt.

Wiederholt bekommt der Rechtsdienst von GastroSuisse folgende Situation geschildert: "Nach dem Mittagsservice habe ich meinen Mitarbeiter zur Seite genommen und ihm mündlich die Kündigung des Arbeitsvertrages mitgeteilt. Zur Absicherung habe ich meinem Mitarbeiter die Kündigung noch in Schriftform vorgelegt und mir den Empfang quittieren lassen. Vor dem Abendservice hat der Mitarbeiter angerufen und mir mitgeteilt, dass er beim Arzt war und für die kommenden 14 Tage – inklusive dem Tag der Kündigungsmitteilung – für arbeitsunfähig erklärt wurde. Er werde das Arztzeugnis umgehend nachreichen. Ist die Kündigung gültig erfolgt?"

Bis anhin musste der Rechtsdienst bei einem solchen Sachverhalt erklären, dass gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b OR der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht kündigen kann, wenn der Mitarbeiter durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Und so paradox es klingen mag – weil der Mitarbeiter am Tag der Kündigungserklärung ja effektiv gearbeitet hat – die Kündigung daher nicht gültig ausgesprochen worden ist und bei Wiederaufnahme der Arbeit
oder spätestens nach Ablauf der Sperrfrist (Länge abhängig vom Dienstjahr) wiederholt werden muss.

Das Bundesgericht hat sich 2011 mit einem ähnlichen Fall auseinander gesetzt und ein erfreuliches Urteil gefällt. Es hat entschieden, dass wenn ein Mitarbeiter seine Arbeit bis zur Kündigung anfangs Nachmittag (Mittagsservice) normal ausführt – ohne Anzeichen einer Krankheit oder dergleichen – und erst danach über Unwohlsein oder ähnliches klagt, nicht anzunehmen sei, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgte, auch wenn der konsultierte Arzt die Arbeitsunfähigkeit auf dem Arztzeugnis
für den ganzen Arbeitstag erklärt.

Wichtig: Die Kündigung des Arbeitsvertrages wäre im oben beschriebenen Sachverhalt gültig ausgesprochen worden. Allerdings beginnt bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit die Kündigungsfrist nicht zu laufen und das Ende des Arbeitsvertrages verschiebt sich dementsprechend. Nähere Informationen finden sich auf dem GastroSuisse-Merkblatt "Kündigungsfristen und Sperrfristen". Dieses ist auf der Homepage von GastroSuisse zu finden unter "Merkblätter Rechtsdienst".

Empfehlungen zur Kündigung

Eine Kündigung ist auch mündlich gültig, sofern der Arbeitsvertrag nicht explizit Schriftlichkeit vorsieht. Aus Beweisgründen wird aber immer Schriftlichkeit empfohlen. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung mündlich aus, dann sollte er sich diese schriftlich bestätigen lassen. Ein entsprechender Vermerk auf einem Blatt Papier mit Datum und Unterschrift des Mitarbeitenden genügt.

Der Arbeitgeber kann die Kündigung auch brieflich bestätigen, z.B. so: "Hiermit bestätigen wir Ihnen unsere am (Wochentag), den (Datum) mündlich ausgesprochene Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von ... Monaten auf den (Enddatum).

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!


GV und GastroPodium 2024

DI 25. Juni 2024 um 16 Uhr
Bildergalerie 2023 
Videos 2023 anschauen



Mit E-Learning zum Wirtepatent!

1000 Franken plus Prüfungsgebühr
Mehr Informationen


Kostenlose Servicekurse

für Einsteigerinnen und Einsteiger
Jetzt informieren und anmelden