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28.06.2012

Griffigere Mittel gegen unlautere Geschäftsmethoden

Schwindler haben es nicht mehr so leicht

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist revidiert worden. Die Gesetzesänderungen ermöglichen es, mitunter effizienter gegen Adressbuchschwindel vorzugehen. Speziell diese Neuerung ist für gastgewerbliche Betriebe sehr positiv.

In den letzten Jahren haben sich in der Schweiz irreführende und missbräuchliche Geschäftsmethoden verbreitet, die mit dem geltenden Recht nur ungenügend bekämpft werden konnten. Darunter litten nicht etwa nur die Konsumenten, sondern auch Unternehmen.

Mit der Änderung des UWG wurden verschiedene Grundlagen für einen besseren Schutz gegen unlautere Geschäftsmethoden geschaffen. Das revidierte Gesetz erlaubt es, dem Schwindel bei Einträgen in nutzlose Register effizienter entgegenzutreten (siehe Art. 3 Abs. 1 UWG). In diesem Bereich ist die jetzige Gesetzesänderung insbesondere für das Gastgewerbe ein grosser Fortschritt.

Häufig zahlen Betriebe in der Hektik des Alltags eine Rechnung für ein nutzloses Register, ohne dass bei der Bezahlung realisiert wird, dass man "hereingelegt" wurde. Sehr verbreitet ist auch der folgende Fall: Aus Versehen wird für ein Inserat bezahlt, welches gar nie bewusst in Auftrag gegeben wurde. Neu ist es nicht mehr zulässig, dass für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt werden, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben.

Weiter handelt auch unlauter, wer beispielsweise Offertformulare unterbreitet, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass das Angebot entgeltlich ist und über eine gewisse Laufzeit verfügt. Zudem ist der Gesamtpreis zu nennen und auf die genaue Verbreitung der Publikation hinzuweisen. Dadurch ergeben sich viele Angriffsflächen, um sich als KMU gegen die sogenannten Adressbuchschwindler wirksam zu wehren.

Weiter schaffen die neuen UWG-Bestimmungen die Grundlage, um missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu unterbinden und besser gegen unlautere Schneeballsysteme vorzugehen. Schliesslich werden an den geschäftlichen Auftritt im Internet gewisse Informationspflichten geknüpft. Wer Waren, Werke oder Leistungen im Internet anbietet, hat fortan klare und vollständige Informationen über seine Identität und Kontaktadresse zu machen. Im Weiteren sind Bestellungen unverzüglich zu bestätigen.

Aus Sicht der KMU ist leider kaum nachvollziehbar, weshalb die neue Bestimmung betreffend den missbräuchlichen Geschäftsbedingungen nur gegenüber Konsumenten, jedoch nicht zwischen Unternehmen (B2B) greift. Gerade die KMU haben nämlich gegenüber ihren Handelspartnern, welche oft grosse und internationale Konzerne sind, kaum eine reelle Chance bei den vorgelegten AGB etwas auszuhandeln und sind schlichtweg gezwungen, solche widerstandslos zu übernehmen – selbst wenn diese völlig einseitig zu ihren Ungunsten verfasst sind.

Hier hat es der Gesetzgeber leider verpasst, die unbefriedigende Situation zu bereinigen. Wird ein Restaurant oder Hotel mit missbräuchlichen AGB konfrontiert, so besteht jedoch noch immer die Möglichkeit, diesen mit der sogenannten Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel entgegenzutreten.

Mit Blickpunkt auf das Gastgewerbe ist weiter zu erwähnen, dass die Restaurants und Hotels, welche hinsichtlich ihrer Gäste AGB verwenden, von der diesbezüglichen neuen UWG-Regelung kaum tangiert sein dürften. Die von gastgewerblichen Betrieben in der Praxis üblicherweise verwendeten AGB sind nämlich nicht derart abgefasst, dass diese ungerechtfertigt einseitig wären. Gemäss Art. 8 UWG sind AGB dann unlauter, wenn sie in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten beinhalten.

Der Grossteil der neuen UWG-Bestimmungen wurde vom Bundesrat soeben in Kraft gesetzt. Am 1. Juli 2012 tritt nun auch noch die Bestimmung über die missbräuchlichen Geschäftsbedingungen in Kraft.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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