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04.09.2012

Mitarbeiter aus Osteuropa vorübergehend kontingentiert

Ventilklausel für die EU-8-Staaten

Bei der Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus Tschechien, Polen, die Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien ist zurzeit noch Vorsicht geboten. Bevor man diese Arbeitskräfte fest einplant oder eine definitive Zusage gibt, sollte auf jeden Fall Kontakt mit dem kantonalen Migrationsamt betreffend Kontingentierung aufgenommen werden.

Im Schweizer Gastgewerbe arbeiten überdurchschnittlich viele Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, vor allem aus dem EU-Raum. Nur schon deswegen sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Einreise, den Aufenthalt und selbstverständlich die Arbeitsbewilligung von ausländischen Arbeitskräften für die Branche sehr wichtig.

Nach den Ratifizierungen des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union zu Beginn und in der Mitte des letzten Jahrzehnts gilt für den Schweizer Arbeitsmarkt nun der Vorrang von Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten gegenüber Angehörigen von Drittstaaten und die Gleichstellung mit inländischen Arbeitnehmern.

Die volle Personenfreizügigkeit und damit ungehinderter Zugang zum Arbeitsmarkt gilt jedoch erst gegenüber den sogenannten EU-15-Staaten, das heisst die Staaten, die vor der EU-Osterweiterung 2004 bereits Mitglied der Europäischen Union waren. Dazu gehören insbesondere Nachbarländer wie Deutschland, Frankreich und Italien, die für den gastgewerblichen Arbeitsmarkt traditionell eine grosse Rolle spielen, aber auch Portugal, von wo in den letzten Jahren mehr und mehr Mitarbeitende im Gastgewerbe stammen.

Für die EU-8-Staaten, also Tschechien, Polen, die Slowakei, Ungarn, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien gibt es zur Zeit noch die Möglichkeit von speziellen Vorbehalten, von denen der Bundesrat mit der Ventil-Klausel nun Gebrauch gemacht hat.

Im folgenden Text geht es darum, die vom Bundesrat angerufene Ventilklausel für Angehörige der EU-8-Staaten zu erklären und Arbeitgebern deren Einschränkungen vor Augen zu führen.

Kurzarbeits- und Arbeitsbewilligungen

Wer als EU- oder EFTA-Staatsangehöriger sich in der Schweiz aufhalten und einer Arbeitstätigkeit nachgehen will, braucht eine Kurzarbeits- oder Arbeitsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE). Für Arbeitnehmer im Gastgewerbe besonders relevant sind dabei die sogenannten B- und L-Bewilligungen.

Eine B-Bewilligung ist eine längerfristige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung. Für EU- und EFTA-Staatsangehörige gilt sie vorerst für fünf Jahre, sofern ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis für mehr als 365 Tage nachgewiesen werden kann, wobei die Gültigkeitsdauer bei stetiger Erfüllung aller Voraussetzungen verlängert werden kann.

L-Bewilligungen, also kurzfristigere Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für einen bestimmten Aufenthaltszweck, werden an EU- und EFTA-Staatsgehörige erteilt, sofern sie ein (befristetes) Arbeitsverhältnis zwischen drei Monaten und einem Jahr nachweisen können.

Für Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten braucht es für EU- und EFTA-Staatsangehörige keine Arbeitserlaubnis. Liegen die innerstaatlichen Voraussetzungen vor, muss nach Massgabe des Personenfreizügigkeitsabkommen eine Arbeitsbewilligung erteilt werden.

Vorbehalte

Nach dem Freizügigkeitsabkommen kann die Schweiz in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten für Aufenthalte von mehr als vier Monate bis zu einem Jahr und Aufenthalte von mehr als einem Jahr und mehr, weiterhin Höchstzahlen für eine Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit vorsehen (Art. 10 Ziff. 1 FZA).

Für die "alten" EU-15-Staaten ist diese Möglichkeit verstrichen, weswegen nun beispielsweise für deutsche Staatsangehörige die volle Personenfreizügigkeit gilt und diese bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Kurzarbeits- oder Arbeitsbewilligung haben.

Da über die Erweiterung des Freizügigkeitsabkommens auf die EU-8-Staaten im Jahre 2005 abgestimmt werden musste und diese Erweiterung erst seit 1. April 2007 in Kraft ist, gelten für diese Staaten noch andere Übergangsfristen.

Ventilklausel

Dennoch gilt eigentlich auch im Verhältnis zu den EU-8-Staaten seit dem 1. Mai 2011 die volle Personenfreizügigkeit. Unter besonderen Voraussetzungen ist es dem Bundesrat jedoch erlaubt, die sogenannte Ventilklausel anzurufen.

Voraussetzung dafür ist, dass die Anzahl der ausgestellten Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen aus den EU-8-Staaten in einem Jahr um mindestens 10% über dem Durchschnitt der vergangenen drei Jahre liegt. Da seit Mai 2011 laut Medienmitteilung 6568 Personen aus EU-8-Staaten eine B-Bewilligung in der Schweiz erhalten haben und deren Zahl in den vorangehenden Jahren bei rund 2000 Bewilligungen lag, waren die Voraussetzungen für die Einführung der Ventilklausel gegeben.

Gestützt darauf hat der Bundesrat nun die Ventilklausel eingeführt, befristet für ein Jahr. Bis Ende April 2013 gilt nun ein Kontingent von 2180 B-Bewilligungen für Angehörige der EU-8-Staaten. Danach könnte diese Massnahme noch bis 31. Mai 2014 verlängert werden.

Nicht von der Ventilklausel betroffen sind sogenannte L-Bewilligungen. Diese dürfen weiterhin im Rahmen der VZAE erteilt werden. Spätestens per 1. Juni 2014 gilt jedoch die volle Personenfreizügigkeit auch gegenüber den EU-8-Staaten. Einschränkungen gibt es danach nur noch gegenüber Rumänien und Bulgarien.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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