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10.11.2012

Vorentscheid gegen Fümoar?

Bundesgericht besiegelt Ende von Rauchvereinen

Das Bundesgericht hat mit einem Urteil faktisch das Aus von Rauchvereinen zum Betrieb von Raucherlokalen besiegelt. Laut Gericht dienen solche Vereine der Umgehung des Gesetzes und ändern nichts daran, dass Gaststätten öffentlich zugänglicher Raum sind.

sda. Die Polizei hatte 2010 eine Bar in Romanshorn kontrolliert und den Wirt angetroffen, wie er mit Gästen rauchte. Die Thurgauer Justiz sprach ihn wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor dem Passivrauchen schuldig und verhängte 200 Franken Busse.

Zu seiner Verteidigung hatte der Wirt vergeblich argumentiert, dass nur das Rauchen in öffentlich zugänglichen Räumen verboten sei. In seine Bar würden aber einzig Mitglieder des von ihm mitgegründeten Rauchervereins eingelassen. Zudem würden die Vereinsangehörigen ausdrücklich auf den Schutz vor dem Passivrauchen verzichten.

Nun hat das Bundesgericht die Busse bestätigt und die Beschwerde des Wirts abgewiesen. In seinem Entscheid betont das Gericht zwar, dass nicht abschliessend und umfassend darüber zu befinden sei, unter welchen Voraussetzungen ein Lokal, das einzig Mitgliedern zugänglich gemacht werde, keinen öffentlich zugänglichen Raum darstelle.

Die zentralen Fragen zur Zulässigkeit von Rauchvereinslokalen beantworten die Richter in Lausanne gleichwohl. So hält das Gericht fest, dass der Verein der Umgehung des Gesetzes diene. Eine Mitgliedschaft sei offenkundig nur Mittel zum Zweck, nämlich trotz dem gesetzlichen Verbot in Lokalen frei rauchen zu können.

Dass die Interessenten vorgängig die Statuten lesen und einen Aufnahmeantrag stellen müssten, stelle keine besondere Hürde dar, welche die öffentliche Zugänglichkeit ausschliessen würde. Auch ein deutlich höherer Mitgliederbeitrag als die im konkreten Fall verlangten 10 Franken würde laut Gericht nichts ändern. Die Zahl der Mitglieder würde sich in diesem Fall zwar verringern, bleibe aber dennoch unbestimmt gross.

Auch die ausdrückliche Einwilligung der Mitglieder, auf den Schutz vor dem Passivrauchen zu verzichten, sei unerheblich und schliesse Bestrafung nicht aus. Der Zweck des Gesetzes, die Gesundheit zu schützen, stehe nicht zur Disposition des Einzelnen. Im Übrigen wolle das Gesetz auch die Raucher selber vor den Gefahren des Passivrauchens schützen.

Noch hängig sind vor einer anderen Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerden im Zusammenhang mit den Basler "Fümoar"-Betrieben. Das Problem mit der Umgehung des Gesetzes dürfte sich aber in gleicher Weise stellen. Der erste materielle Entscheid des Gerichts ist von Bedeutung, weil er die Grundsatzfrage betrifft, wann ein Lokal öffentlich ist.

Das für den Vollzug des basel-städtischen Gastgewerbegesetzes zuständige Baudepartement hat letzten Frühling damit begonnen, "Fümoar"-Betriebe zu verwarnen. Die Wirte erhalten zunächst drei kostenpflichtige Verwarnungen (zu 300, 600 und 1000 Franken) und die Androhung, die Betriebsbewilligung zu entziehen. Zurzeit laufen über hundert solche Verfahren.

Urteil 6B_75/2012 vom 26.10.2012


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