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24.02.2013

Spezielle Ausgehzonen mit höheren Grenzwerten?

Bundesrat hält Ermessensspielraum beim Lärmschutz für genügend

Die Berner Nationalrätin Kathrin Bertschy (GLP) will mit einer Motion erreichen, dass in "Urbanzonen" je nach Lärmquelle unterschiedliche Grenzwerte gelten können. Der Bundesrat lehnt Zonen mit höheren Grenzwerten ab und argumentiert unter anderem damit, dass die Kantone schon jetzt einen erheblichen Ermessensspielraum hätten.

Der Betrieb von Kultur- und Gastronomiebetrieben und eine Wohnnutzung schliessen sich von Bundesrechts wegen weitgehend aus. Das bestehende Angebot in gewissen städtischen Wohnzonen ist bestenfalls durch tolerante Vollzugsbehörden geduldet. Manchmal genügt schon ein einziger Anwohner, damit in einem solchen Stadtteil absolute nächtliche Ruhe einkehrt.

"Gerade den längerfristig denkenden Kultur- und Gastronomiebetrieben fehlt es dadurch an Rechts- und Planungssicherheit", meint die grünliberale Nationalrätin Kathrin Bertschy. Sie möchte, dass den unterschiedlichen Bedürfnissen möglichst gut Rechnung getragen wird.

Bertschy will mit ihrer Motion erreichen, dass hinsichtlich des durch Menschen sowie Kultur- und Gastronomiebetriebe verursachten nächtlichen Lärms in gewissen Zonen höhere Grenzwerte gelten können. In den Zentren der Schweizer Städte soll aber nach wie vor ein hoher Anteil an Wohnnutzung möglich sein.

Umweltschutzgesetz und Lärmschutzverordnung unterscheiden bei der Festlegung des Immissionsgrenzwertes kaum nach der Lärmquelle: Massgeblich ist nach Umweltschutzgesetz die erhebliche Störung des Wohlbefindens.

Besonderen Schutz geniessen alle Zonen, in denen eine Wohnnutzung vorgesehen ist, indem die Kantone diesen Zonen zwingend die Lärmempfindlichkeitsstufen I-III zuordnen müssen. Dieser Schutz ist insbesondere von 22 bis 7 Uhr rigoros – unabhängig davon, ob sich tatsächlich jemand daran stört.

Erheblicher Ermessenspielraum der Vollzugsbehörden

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Die Bundesverfassung verpflichte den Bund, Vorschriften zu erlassen zum Schutz des Menschen vor schädlichem oder lästigem Lärm. Kultur- und Gastronomiebetriebe würden solchen Lärm erzeugen, weshalb die Vorschriften des Lärmschutzrechts bei ihnen zur Anwendung kämen.

Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen gebe es in der Lärmschutz-Verordnung für die häufigsten Lärmarten wie Strassen- oder Eisenbahnlärm Belastungsgrenzwerte. Man habe es bewusst vermieden, für die Beurteilung des Lärms von Kultur- und Gastronomiebetrieben in der LSV solche Grenzwerte festzulegen, weil neben akustischen, zeitlichen und raumplanerischen Einflüssen oft auch lokale Aspekte das Störungsempfinden der Bevölkerung beeinflussten.

"Die kantonalen oder städtischen Vollzugsbehörden haben daher die Lärmimmissionen im Einzelfall anhand der gesetzlichen Kriterien auf ihre Schädlichkeit und Lästigkeit hin zu beurteilen", schreibt der Bundesrat. Aus der Praxis habe sich ergeben, dass dabei insbesondere Lärmcharakter, Zeitpunkt, Häufigkeit des Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszone zu berücksichtigen sind.

Bei ihrer Beurteilung der Störwirkung des Lärms von Gastbetrieben stehe den Vollzugsbehörden somit "ein erheblicher Ermessensspielraum" zu, und sie hätten die Möglichkeit, bei der Beurteilung die obenerwähnten Kriterien für die Störwirkung in Kenntnis der lokalen Eigenheiten zu gewichten.

Da diese Beurteilung in vielen Fällen zu Schwierigkeiten führte, hat die Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute (Cercle Bruit) 1999 die "Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb von öffentlichen Lokalen" erarbeitet. "Diese Vollzugshilfe wird seither regelmässig angewendet und führt in der Regel zu akzeptierten Ergebnissen", findet der Bundesrat.

Er sei sich bewusst, dass zwischen den Interessen der Bevölkerung zum Schutz gegen Lärm und den Interessen an einer lebendigen Stadt mit Kultur- und Gastronomieaktivitäten Konflikte entstehen können, sehe die Lösung aber nicht darin, einseitig den Schutz vor Lärm zu schmälern.

12.3616
Koexistenz von Wohnen, Kultur und Gastronomie in urbanen Perimetern gewährleisten
Motion von Nationalrätin Kathrin Bertschy (GLP/BE)


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