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29.04.2013

Ventilklausel – was ändert sich für das Gastgewerbe?

Kurzaufenthaltsbewilligungen als Ausweichmöglichkeit

Der Bundesrat hat am 24. April 2013 beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel in Anspruch zu nehmen. Die Kontingentierung betrifft die Aufenthaltsbewilligungen B für Staatsangehörige der EU-17 – sofern Ende Mai die Voraussetzungen dafür gegeben sind – sowie der EU-8.

Für den einzelnen gastgewerblichen Betrieb hat die Aufrufung der Ventilklausel eine zweifache Bedeutung. Bereits seit letztem Jahr ist die Ventilklausel für B-Bewilligungen (Aufenthaltsbewilligungen von fünf Jahren Dauer) für Angehörige der osteuropäischen EU-8-Staaten in Kraft. Diese Kontingentierung wird nun per 1. Mai 2013 fortgesetzt. Zudem wird – bei Erreichung des Schwellenwerts – per 1. Juni 2013 die Kontingentierung auf B-Bewilligungen für Erwerbstätige aus den EU-17-Staaten ausgedehnt.

Die Kontingentierung auf rund 2180 B-Bewilligungen für die EU-8-Staaten sowie rund 53'700 B-Bewilligungen für die EU-17-Staaten wird während eines Jahres gelten. Der Bundesrat verzichtet hingegen – und das ist wichtig – auf eine Beschränkung der Kurzaufenthaltsbewilligungen L für Erwerbstätige aus den EU-8- und EU-17-Staaten (Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu einem Jahr).

Arbeitnehmer, die bereits über eine B-Bewilligung verfügen, sind ohnehin nicht betroffen – ihnen bleibt die Bewilligung weiterhin erhalten. Zudem können auch die bestehenden L-Bewilligungen einfach fortwährend erneuert werden.

Betroffen sind nunmehr vorab neue Arbeitnehmer aus dem entsprechenden EU-Raum, die sich um eine Dauerstelle in der Schweiz bewerben. Sie erhalten eine B-Bewilligung nach Kontingenten. Diese werden quartalsweise vergeben, wobei die Branche oder die Qualifikation des Arbeitsnehmers keine Rolle spielt. Es gilt das einfache Prinzip: "First come, first served". Es gilt also, dass derjenige eine Bewilligung erhält, welcher das Gesuch am schnellsten stellt. Es ist daher unter der "Herrschaft der Ventilklausel" von Vorteil, eine mittelfristige Personalplanung zu machen, um so möglichst frühzeitig reagieren zu können.

Sollte bei einem B-Bewilligungsgesuch das Quartalskontingent bereits ausgeschöpft sein, so gibt es zwei Möglichkeiten: Aufrechterhaltung des Gesuchs für das nächste Quartal oder einfach eine (einjährige und danach wiederholend verlängerbare) L-Bewilligung beantragen, bei welchen mangels Kontingentierung grundsätzlich stets von einer Genehmigung des Gesuchs ausgegangen werden kann.

Zum zweiten ist zu beachten, dass sich durch die kürzere Bewilligungsdauer der administrative Aufwand der Betriebe entsprechend erhöhen kann. Es zeigt sich also, dass ein gastgewerbliches Unternehmen durch die Ventilklausel vor allem in administrativer Hinsicht tangiert wird, aufgrund der Ausweichung auf L-Bewilligungen jedoch keine ernsthafte Verknappung von ausländischen Mitarbeitenden eintreten sollte.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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