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31.08.2013

Strengere Regeln erlaubt

Bundesgericht begründet Fümoar-Entscheid

Das Verbot von bedienten Fumoirs in Basler Lokalen ist mit eidgenössischem Recht vereinbar. Das Bundesgericht hat die Begründung seines Entscheides vom vergangenen Juli vorgelegt. Gemäss dem Urteil dient die strenge kantonale Regelung nicht nur dem Schutz des Personals.

sda. In basel-städtischen Gastgewerbebetrieben darf seit Anfang 2010 nur in unbedienten Fumoirs geraucht werden. In Reaktion auf diese kantonale Regelung, die strenger ist als die Vorschriften auf eidgenössischer Ebene, wurde der Verein "Fümoar" gegründet, dem rund 180 Beizen und fast 200'000 Gästemitglieder angehören.

Zweck des Vereins ist der Betrieb von Gaststätten, in denen das freie Rauchen erlaubt ist, da diese nur von Vereinsmitgliedern besucht werden. Das Bundesgericht wies mehrere Beschwerden gegen die Basler Regelung im vergangenen Juli ab. Nun haben die Richter in Lausanne die Urteilsbegründung vorgelegt.

Gegen die strengen Basler Vorschriften wurde zur Hauptsache argumentiert, dass diese nicht dem Schutz der rauchenden Konsumenten dienen würden, sondern ausschliesslich demjenigen des Personals. Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes hätten die Kantone jedoch keine Kompetenz zur Verschärfung der bundesrechtlichen Gesetzgebung.

In ihrem Urteil halten die Richter in Lausanne zunächst fest, dass das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen strengere kantonale Regeln "zum Schutz der Gesundheit" ausdrücklich zulässt. Dies lasse sich durchaus so interpretieren, dass auch der "Schutz der Gesundheit" der Arbeitnehmenden gemeint sei.

Unbedientes Fumoir weniger attraktiv

Laut Bundesgericht bezweckt das Basler Verbot bedienter Fumoirs allerdings ohnehin nicht einseitig den Schutz von Angestellten, sondern indirekt auch den der Gäste: Einerseits reduziere sich für die Raucher selber die Attraktivität zu einem längeren Verbleib in einem Fumoir, wenn sie dort nicht bedient würden.

Wenn Raucherräume nicht zu Gasträumen mutieren würden, werde andererseits verhindert, dass sich darin unter dem sozialen Druck auch nichtrauchende Kolleginnen und Kollegen aufhalten müssten. Der Kanton habe damit seine Kompetenzen nicht überschritten.

Weiter wurde in der Beschwerde argumentiert, dass alle Gäste in Fümoar-Beizen als Mitglieder des Vereins ausdrücklich auf den Schutz vor Passivrauchen verzichtet hätten. Das Bundesgericht erinnert in diesem Zusammenhang an ein Urteil, dass es bereits im vergangenen Jahr in einem Fall aus dem Kanton Thurgau gefällt hat.

Umgehung des Gesetzes

Demnach ändert das Vereins-Modell nichts daran, dass die fraglichen Betriebe "öffentlich zugänglich" bleiben und der Zweck solcher Vereine einzig in der Umgehung der gesetzlichen Regelungen besteht. Erfolglos blieb schliesslich auch der Einwand, dass sich dem Verein Fümoar mittlerweile 192'000 Mitglieder angeschlossen hätten.

Nach Ansicht der Fümoar-Vertreter soll dies zeigen, dass ein Grossteil der Bevölkerung weniger strikte Rauchverbote wünscht. Einem solchen Anliegen müsste laut Bundesgericht mit einer Gesetzesänderung begegnet werden. Allerdings sei 2011 eine entsprechende kantonale Volksinitiative abgewiesen worden.

Urteil 2C_912/2012 vom 7. Juli 2013


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