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20.11.2013

Für faire und transparente Zahlungssysteme

Breite Allianz fordert Regulierung des Zahlungsmarktes

Die Europäische Allianz der Nutzer von Zahlungsdiensten (European Payment User Alliance / EPUA) fordert mehr Transparenz und Wettbewerb im Zahlungsmarkt. Die EPUA begrüsst daher das am 24. Juli 20131 der Öffentlichkeit vorgestellte Gesamtpaket der Vorschläge der EU-Kommission zum Zahlungsverkehr. Die Nutzer von Zahlungsdiensten mahnen jedoch nicht zuletzt im Interesse der Endverbraucher noch Änderungen der Regulierungsvorschläge an.

Europaweit fallen täglich in Millionen von Geschäften und gastgewerblichen Unternehmen unzählige Zahlungsvorgänge mittels Debit- und Kreditkarten an. Die hierfür fälligen, sogenannten Interbankenentgelte ("Multilateral Interchange Fees") stellen einen bedeutenden Kostenanteil für diese Betriebe dar.

Im gemeinsamen Interesse der Verbraucher und Akzeptanzstellen muss das volle Potenzial des einheitlichen Euro‐Zahlungsverkehrsraums ("Single Euro Payment Area") verwirklicht werden, um einen kostengünstigen Zahlungsverkehr in Europa zu erreichen.

Eine Senkung der Zahlungskosten erlaubte es europäischen Zahlungsnutzern, innovative Zahlungslösungen einzuführen und Kostenersparnisse zu realisieren, die den Endverbrauchern zugutekämen. Die EPUA ersucht die EU-Institutionen daher um folgende Änderungen in der vorgeschlagenen Verordnung über Interbankenentgelte:

1. Debitkarten

Jedem Bürger ist eine Debitkarte oder -anwendung zur Verfügung zu stellen, die ohne Zahlung von Interbankenentgelten verwendet werden kann. Die Erhebung von Interbankenentgelten auf Debitkarten von Verbrauchern sollte untersagt werden. Wenigstens sollten aber die Interbankenentgelte in dem jeweiligen Mitgliedsstaat unter Berücksichtigung einer angemessenen Gebühr für Mikro-Transaktionen auf einen maximalen Betrag gedeckelt werden.

Erfahrungen in verschiedenen Mitgliedstaaten und die Technikfolgenabschätzung der Europäischen Kommission belegen, dass wirtschaftlich vertretbare Lösungen existieren.

2. Kreditkarten

Die vorgeschlagenen Höchstsätze für Kreditkarten und Kreditkartenanwendungen sind weiter zu senken. Der Höchstsatz sollte im Verhältnis zu den gesenkten Sätzen von Debitkarten stehen.

3. Firmenkarten

Auch Firmenkarten und ihre Anwendungen sind unter die vorgeschlagenen Höchstsätze zu fassen. Die Ausnahme für Firmenkarten in dem derzeitigen Verordnungsvorschlag entbehrt jeder wirtschaftlichen Begründung und führt nur zu Schlupflöchern.

Eine Unterscheidung zwischen Firmen- und Verbraucherdebitkarten würde erhebliche technische und praktische Schwierigkeiten nach sich ziehen. Sowohl im elektronischen als auch im mobilen Rechtsverkehr sowie beim Telefonabsatz verfügen die Händler nicht über die notwendigen Informationen zur Unterscheidung der verschiedenen Zahlungskarten; Zahlungen am Verkaufsort würden zu Verzögerungen und Verwirrung führen. Viele Zahlungsterminals könnten zudem nicht die Höhe eines Aufgelds bestimmen.

Die Berücksichtigung von Firmenkarten in der Verordnung würde demnach genau die Probleme vermeiden, die die bisherige Anwendung der "Honour-all-cards-Rule" verursacht, sowie den Gebührenunterschied zwischen Debit- und Kreditkarten für den Verbraucher nachvollziehbarer gestalten.

4. Drei-Parteien-System

Auch Endverbraucher- und Firmenkarten, die im Rahmen eines Drei-Parteien-Systems ausgegeben werden, sollten von dem Verordnungsvorschlag erfasst werden. Wie auch bei Firmenkarten ist die Ausnahme des Drei-Parteien-Systems bei der Deckelung der Interbankenentgelte unausgewogen und eine gravierende Inkonsequenz. Diese Regelung könnte sich andernfalls als Schlupfloch für neue Zahlungsmodelle erweisen.

Die Entscheidung, Drei-Parteien-Systeme vom Verordnungsvorschlag auszunehmen, ist äusserst unbefriedigend. Das Gebührenniveau von Zahlungssystemen, die nicht mit Interbankenentgelten operieren, ist zu regulieren.

5. Unverzügliche Geltung der Verordnung

Grenzüberschreitende Höchstsätze sollten innerhalb von zwei Monaten nach der Verabschiedung der Verordnung und nationale Höchstsätze binnen sechs Monaten eingeführt werden; ein Jahr sollte die äusserste zeitliche Grenze darstellen. Die vorgeschlagene Übergangsfrist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Verordnung bis zur Geltung für nationale Transaktionen ist technisch nicht erforderlich und würde nachteilige Auswirkungen hauptsächlich für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Verbraucher haben, da die grösste Last der Interbankenentgelte im nationalen Zahlungsverkehr liegt.


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