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04.04.2014

Rauchverbot gilt auch an Privatanlässen

Strenge Auslegung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats

Gemäss einem Bericht der Tageszeitung "bz Basel" wurde eine Wirtin im Kleinbasel kostenpflichtig verwarnt, weil sie ihre Gäste an einem Privatanlass rauchen liess. Die Frage ist, ob ein Raum "öffentlich zugänglich" ist, wenn er explizit für eine gewisse Dauer nicht für jedermann betretbar ist.

Bei der Einführung des kantonalen Rauchverbots im Jahr 2010 hiess es in einer Broschüre des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt: "Bei Anlässen, an denen die Öffentlichkeit nicht zugelassen ist, darf mit Einverständnis des Wirtes geraucht werden." Das scheint allerdings nicht mehr zu gelten.

"Ein Lokal kann nicht einmal als Raucher- und einmal als Nichtraucherraum genutzt werden", heisst es dazu aus dem Bau- und Gastgewebeinspektorat. Das Rauchverbot erfasse die Räume insgesamt, nicht nur einzelne Veranstaltungen. Restaurants würden als öffentlich zugängliche Räume betrachtet –unabhängig davon, ob sie von einer geschlossenen Gesellschaft oder von einer Vielzahl unabhängiger Gäste besucht werden.

In der Verordnung zum Gastgewerbegesetz heisst es: "Öffentlich zugänglich ist ein Raum, der von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen Erwerbs von Speisen und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf." Die Frage ist nun, ob ein Raum tatsächlich "öffentlich zugänglich" bleibt, wenn er explizit für eine gewisse Dauer nicht für jedermann betretbar ist.

Basel-Stadt gehört zu den sieben Kantonen mit den strengsten Rauchverboten in Restaurants. Das Rauchen ist in Restaurationsbetrieben einzig in unbedienten Fumoirs mit eigenem Lüftungskreislauf erlaubt.


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