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12.10.2014

Dresden darf keine "Kurtaxen" erheben

Kein Fremdenverkehrsort im Sinne des Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 entschieden, dass die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden unwirksam ist. Dresden sei keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und dürfe deshalb nach der Rechtslage in Sachsen keine Kurtaxe erheben.

Die Landeshauptstadt Dresden hatte am 21. November 2013 eine Kurtaxsatzung beschlossen. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an den en sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1.30 Euro pro Übernachtung und Person.

Dresden ist die erste Grossstadt in Deutschland, die eine Kurtaxe erhebt. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung dem Inhaber eines Beherbergungsbetriebs Recht gegeben. Dieser wandte gegen die Kurtaxsatzung unter anderem ein, Dresden sei keine "sonstige Fremdenverkehrsgemeinde" im Sinne des Kommunalabgabengesetzes.

Dem ist das Sächsische Oberverwaltungsgericht jetzt gefolgt, nachdem es dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch offen gelassen und der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hatte. Aufgrund dessen war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst in Kraft getreten.

Nach Auffassung des Gerichts ist von einer "sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde" nur auszugehen, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können.

Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt. Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht deshalb nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zum Urteil erklärt der Vorsitzende des Hotelverbandes Deutschland, Fritz G. Dreesen: "Der peinliche Versuch, Dresden als Kurort zu etikettieren, um den Gästen und Hoteliers der Stadt in die Tasche zu greifen, ist ebenso vorhersehbar wie grandios gescheitert." Dresden sei halt kein Kurort, bringt es Dreesen auf den Punkt.

Weitere Entscheidungen zu Bettensteuern stehen noch aus, etwa beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg oder beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. In Bremen und Hamburg haben die Finanzgerichte die Bettensteuer in erster Instanz als verfassungsmässig beurteilt, zurzeit läuft das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof. "Überall dort, wo wir auf politische Unvernunft treffen, wird sich die Hotellerie auch weiterhin juristisch zur Wehr setzen", so Dreesen.


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