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11.11.2014

Sind Wohnzimmer-Beizen illegal?

Dr. Peter P. Theiler zur Underground-Gastronomie

"Fritzi" hat's vorgemacht: Von fremden Tellern naschen ist bei urbanen Trendsettern en vogue. Spiessige Beizen mit dem immer gleichen Convenience-Food sind out. Die "gute Stube", altlastige Industriekeller oder stylische Ateliers sind in. Gekocht und kredenzt wird für Wildfremde von unkompliziert bis raffiniert. Für die socialmedia-rekrutierten Gäste ist ein Unkostenbeitrag von Fr. 15.- bis Fr. 150.- ganz okay. Bloss zur Deckung der Warenkosten natürlich. Man tut es ja nicht des Geldes, sondern des Socialevents wegen.

Gastro-Trittbrettfahrer?

Das Schweizer Gastgewerbe ist in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder mit Gastro-Trends konfrontiert worden, welche sich – nebst wohltuenden Kreativitätsschüben – in erster Linie darin gleichen, dass sie sich lieber nicht an die Regeln halten wollen, welche unsere Gesellschaft dem Gastgewerbe verpasst hat. Und schon gar nicht möchten diese "Underground- Wirte" die Kosten mittragen, welche beim amtlichen Vollzug dieser Regeln anfallen.

Diese Trends werden der "Para-Gastronomie" zugeordnet. Darunter fallen die "Besenbeizen", die "Privat-Garnis", die öffentlich zugänglichen Club- und Vereinslokale, die "Privatclubs ohne Schliessungsstunde" ebenso wie die Wald-Discos und neuerdings die entgeltlichen Bottelons. Liste nicht abschliessend.

Doch Wirten ist bewilligungspflichtig...

"Wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht", benötigt eine staatliche Bewilligung (vgl. § 2 GGG-BS). Daher ist auch die "Wohnzimmer-Beiz" bewilligungspflichtig, sofern sie grundsätzlich jedermann offen steht und gewerbsmässig erfolgt.

"Gewerbsmässig" meint, dass das Entgelt des Gastes ein Haupt- oder ein Neben-Einkommen des Gastgebers darstellt, selbst wenn dieses nicht kostendeckend oder gar gewinnbringend ist. Bevor aber der Staat eine Restaurant-Bewilligung erteilt, prüft er die betrieblichen und persönlichen Anforderungen, welche der Gesetzgeber zum Schutze der Konsumenten aufgestellt hat.

... denn Wirten kann gefährlich werden

Nun mag Underground-Wirtin einwenden, auf diese Weise werde die dringend nötige Spontaneität und Kreativität im Gastgewerbe schon "im Keim erstickt". Damit hat sie intuitiv den Nagel auf den Kopf getroffen: Denn wer trägt die Verantwortung, wenn der Outlaw-Geniesser mit einer Salmonellenvergiftung im Spital landet, weil der ambitionierte Guerilla-Wirt den hypen Apfel-Kartoffelsalat schon tags zuvor zubereitet und – mangels Platz im Kühlschrank – auf den sonnigen Balkon gestellt hatte? Wer haftet, wenn die Familien-Fritteuse Feuer fängt und beim Küchenbrand Gäste oder Hausbewohner verletzt und Liegenschaftseinrichtungen beschädigt werden? Wer steht gerade, wenn die Polizei anklopft, weil die Gäste nachts um zwei auf dem Balkon rauchend debattieren, während die gestörten Nachbarn um Schlaf und rauchfreie Luft ringen?

Um solch negative Auswirkungen des Wirtens zu verhüten, existieren eben die – tatsächlich engmaschigen - Regeln der Gastgewerbegesetze. Die strikte Einschränkung der "Wirtschaftsfreiheit", welche pikanterweise die Gastro-Guerilla erst so attraktiv macht, hat aber vorweg polizeiliche Gründe: sie dient dem Schutz der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit und Sittlichkeit.

Dabei darf die herrschende Rigidität durchaus als Spiegelbild unserer heutigen Konsumentenstimmung erkannt werden. Denn im normalen Gastro-Alltag pochen gerade Teilzeit-Outlaws gerne auf strenge Wirteregeln: Da sind der polizeiliche Hygiene-Pass im Restaurant-Entrée und die akribische Herkunfts- sowie E-Stoff-Deklaration auf der Menü-Karte noch das Mindeste, was Konsumentin erwarten darf. – Nur inkonsequent also, wenn das Gastgewerbegesetz für die Privat-Beizen nicht gelten soll.

... auch wenn sie's nicht wissen

Und manch sympathischer Spontan-Wirtin schwant nicht mal was von der Existenz dieser Vorschriften, ein Umstand, der zumindest in Basel nicht vor der Härte des Gesetzes schützt. Auch keinen Ausweg bietet die "Gelegenheits- und Festwirtschaftsbewilligung" (§ 14 GGG-BS), weil sie nämlich nur erteilt wird, wenn die Lokalitäten für die Gastro-Nutzung zugelassen sind, was auf eine Wohnung kaum je zutrifft. Wer sich also in Basel-Stadt als Gelegenheitswirt verwirklichen will, soll sich besser früher als später vom zuständigen Bau- und Gastgewerbeinspektorat über den relativ engen Spielraum ins Bild setzen lassen (bi-bs.ch, Telefon 061 267 92 00).

Etwas leichter haben es die Zürcher Privatwirte: Zwar müssen auch sie bei der Wirtschaftspolizei vorsprechen. Diese will aber nur wissen, wie oft das Wohnzimmer-Restaurant betrieben werden soll. Denn bis zu 8-mal pro Jahr gilt das Bewirten als Bagatellfall, der mit einer Ausnahmebewilligung abgehandelt wird, sofern die Feuerpolizei grünes Licht gibt. Dies gibt's allemal, wenn sich nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig in besagter Lokalität aufhalten.

Und weil so grosse Wohnstuben selbst in Zürich selten sind, steht der Ausnahmebewilligung höchstens noch ein schlechter Leumund im Wege (was übrigens der wahre Grund sein soll, warum es in Zürich trotzdem kaum Wohnzimmer-Beizen gibt).

Abschliessend der Hinweis auf ein noch kaum beachtetes Thema: eine wachsende Zahl zum Teil internationaler Internetplattformen spezialisiert sich darauf, die Leistungen der Privat-Wirte bloss zu vermitteln und dafür einen fetten, weil umsatzbasierten, Obulus abzuschöpfen. Ist das strafbar, wenn der Privat-Wirt den Umsatz ohne Bewilligung erzielt hat? – Davon ein andermal.

GastroLegal, Dr. iur. Peter P. Theiler


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