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17.08.2015

Einkauf von Überstunden

Einsatzplanung und Kosten optimieren

Um erfolgreich zu bleiben muss ein Unternehmer in wirtschaftlich harten Zeiten neue Wege finden und umzudenken versuchen. Speziell das Gastgewerbe wird immer wieder vor neue, grosse Herausforderungen gestellt und zwingt die Unternehmer innovative Ideen zu entwickeln.

Dies gilt auch, wenn es zum Beispiel darum geht, Mitarbeiter zu rekrutieren. Will man als attraktiver Arbeitgeber gelten, spielt auch das Lohnangebot eine entscheidende Rolle für potentielle Mitarbeiter.

Grundsätzlich wird die Lohnstruktur im Gastgewerbe vom Landesgesamtarbeitsvertrag (L-GAV) bestimmt. Der minimal zu bezahlende Lohn richtet sich ganz pragmatisch nach der Ausbildung des Mitarbeiters. Nach oben sind die Löhne selbstverständlich offen – hier spielt der Markt.

Um den Lohn eines Mitarbeiters attraktiver zu gestalten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Monetäre Anreize könnten beispielsweise sein, dass ein Teil der Spesen für den Arbeitsweg vom Arbeitgeber übernommen werden, ein zusätzlicher Feiertag gewährt oder ein umsatzabhängiger Bonus ausbezahlt wird oder eben der "Überstundeneinkauf".

Das Einkaufen von Überstunden bietet eine sehr gute Möglichkeit, die Lohnhöhe attraktiver zu gestalten. Dabei werden auf den zu zahlenden Mindestlohn monatlich anfallende Überstunden "vorausbezahlt".

Ein Beispiel: Der Mindestlohn für einen gelernten Koch beträgt gemäss Art. 10 L-GAV 4108 Franken für 42 Stunden Arbeit pro Woche. Der Stundenlohn beträgt 22.57 Franken (4108 dividiert durch 182). Der Arbeitgeber und der Mitarbeiter vereinbaren im Arbeitsvertrag den Lohn von 4108 Franken und eine Vorauszahlung für möglicherweise anfallende Überstunden in der Höhe von 451.40 Franken (für 20 Überstunden pro Monat).

Monatlicher Grundlohn: CHF 4108.-
Entschädigung für zwanzig Überstunden: CHF 451.40
Monatlicher Bruttolohn: CHF 4'559.40


Damit bleibt es dem Arbeitgeber erspart, Rückstellungen für die Auszahlung von Überstunden zu machen. Vor allem aber bietet er seinem Mitarbeiter ein attraktiveres Salär, welches über dem Mindestlohn liegt und mehr Flexibilität bei den Arbeitszeiten erlaubt.

Der Arbeitgeber kann in Folge seines Weisungsrechtes den Arbeitsplan nach den betrieblichen Bedürfnissen erstellen. Damit bleibt aber auch das Risiko bei ihm, wenn er den Mitarbeiter nicht so einteilen kann, dass alle zwanzig Überstunden geleistet werden (weil es beispielsweise im Betrieb gar "nicht genügend Arbeit gibt").

In einem solchen Fall verfällt der Anspruch auf die Leistung der Überstunden am Ende jeden Monats. Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber keine entsprechende Minusstunden geltend machen respektive keine Minusstunden in Abzug bringen darf und diese Stunden auch nicht auf die nächsten Monate verschoben werden dürfen.

Ferner gilt es zu beachten, dass eine vertragliche Abrede, welche die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als 50 Stunden ausdehnt, ungültig ist (zwingende Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 lit. b Arbeitsgesetz). Werden Überstunden regelmässig ausbezahlt sind sie auch für die Berechnung der Lohnfortzahlung, des Ferienlohnes und des 13. Monatslohnes einzubeziehen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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