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06.01.2008

Neues GmbH-Recht

Zahlreiche Neuerungen…

Das neue GmbH-Recht trat am 1. Januar 2008 in Kraft und bringt zahlreiche Neuerungen. Für die Anpassung steht eine Übergangsfrist von zwei Jahren zur Verfügung. Während dieser Zeit gelten noch die bisherigen Statuten und Reglemente, soweit sie nicht vor Ablauf der Anpassungsfrist geändert werden.

Eine GmbH kann neuerdings auch als Einpersonengesellschaft gegründet werden. Die obere Begrenzung des Stammkapitals von maximal CHF 2 Millionen wird aufgehoben. Im Interesse von Kleinunternehmen mit geringem Kapitalbedarf beträgt das Mindestkapital nach wie vor CHF 20'000, doch muss es vollständig liberiert werden. Die bisherige subsidiäre persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter in der Höhe des nicht einbezahlten Stammkapitals entfällt. Ist das Stammkapital bis anhin nur teilweise einbezahlt, muss während der zweijährigen Übergangsfrist die volle Liberierung erfolgen.

Die Verkehrsfähigkeit der Stammanteile wird verbessert. Stammanteile können künftig nicht nur als Beweisurkunden, sondern auch als Namenpapiere ausgestaltet werden. Zudem ist für die Übertragung von Stammanteilen keine öffentliche Beurkundung mehr nötig. Die Statuten können auf das Erfordernis der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung betreffend Abtretung von Stammanteilen verzichten. Es bestehen aber weiterhin Möglichkeiten, die Übertragbarkeit von Stammanteilen zu beschränken.

Ein Gesellschafter kann mehrere Anteile am Stammkapital halten, was z.B. die Erbteilung erleichtert. Die Stammeinlage hat auf mindestens CHF 100 (bisher 1000) zu lauten. Was die Bestimmungen über Sacheinlage- und Sachübernahmegründungen sowie Kapitalveränderungen anbetrifft, findet eine Angleichung an das Aktienrecht statt.

Als Berechnungsbasis bei Abstimmungen und Wahlen sind neu die vertretenen und nicht mehr die abgegebenen Stimmen massgebend. Die praktische Folge für die Gesellschafterversammlung liegt darin, dass künftig die Stimmenthaltungen der Gesellschafter faktisch als Nein-Stimmen gezählt werden. Als Teil des ausgebauten Minderheitenschutzes können die Statuten den Gesellschaftern neu ein so genanntes Vetorecht einräumen. Neu ist die Regelung, wonach von Gesetz wegen dem Vorsitzenden der Stichentscheid in der Gesellschafterversammlung zukommt, sofern die Statuten nicht eine andere Regelung vorsehen.

Das neue Recht führt für die Gesellschafter eine Auflösungsklage und ein Anschlussaustrittsrecht ein. Es enthält eine Liste von unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführung. Anders als im Aktienrecht können die Statuten die Möglichkeit oder gar die Pflicht vorsehen, die Gesellschafterversammlung bei bestimmten Fragen einzubeziehen.

Gleichzeitig mit der Einführung des revidierten GmbH-Rechtes werden auch neue Bestimmungen bezüglich der Revisionspflicht von Kapitalgesellschaften eingeführt. Neu richtet sich die Revisionspflicht nicht mehr nach der Rechtsform, sondern nach der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Unternehmung. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse kleiner Unternehmen (Bilanzsumme unter CHF 10 Millionen, Umsatz unter CHF 20 Millionen) wird für die GmbH keine allgemeine Pflicht zur Prüfung der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeführt.


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