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30.06.2006

Security-Leute vor Gericht

Leibesvisitationen nicht erlaubt…

Klubbetreiber dürfen mutmassliche Drogenhändler festhalten und dabei sogar der Situation angepasste Gewalt anwenden. Es ist hingegen verboten, Verdächtige zu durchsuchen.

Der Sicherheitsmann eines Zürcher Klubs entdeckte eine doppelt belegte Toilettenkabine und forderte darauf den mutmasslichen Drogendealer auf, mit ins Büro zu kommen. Dort beauftragte der Geschäftsführer einen zweiten Sicherheitsmann, den Verdächtigen abzutasten. Als dabei immer mehr Drogen und Bargeld zum Vorschein kamen, verlangte der Klubbetreiber vom Dealer, die Hosen herunter zu lassen, wobei mehrere Portionen Kokain zum Vorschein kamen. Die Polizei wurde erst nach 45 Minuten benachrichtigt.

Darauf hin wurden die beiden Security-Leute und der Geschäftsführer wegen Nötigung angeklagt, aber vom Gericht freigesprochen. Objektiv gesehen, habe es sich zwar um Nötigung gehandelt. Der Richter hielt die aufgezwungene Leibesvisitation und die lange Dauer des Nichtgehenlassens für einen "Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, den sich niemand von anderen Privatpersonen gefallen lassen muss". Auf der anderen Seite hielt er jedoch dem Geschäftsführer und dem Security-Mann zugute, sie hätten aus zureichenden Gründen angenommen, sie seien zum Vorgehen berechtigt. Die Polizei teilte nämlich bei früheren Einsätzen mit, dass sie nicht wegen jeder Kleinstmenge Drogen ausrücken wolle. Daraus schloss der Geschäftsführer, er sei geradezu verpflichtet, zuerst die mitgeführte Drogenmenge zu ermitteln. Den Angeklagten wurde zugestanden, dass ihnen das Unrechtsbewusstsein fehlte.

Der erste Sicherheitsmann konnte sich ausserdem auf die Strafprozessordnung berufen, wonach jeder Private bei dringendem Verdacht auf ein Verbrechen berechtigt ist, eine Person zu ergreifen. Die doppelte Toilettenbelegung genügt als Verdachtsmoment. Auch ein Warenhausdetektiv darf eine Person festhalten, wenn er diesen aufgrund seiner Beobachtungen des Diebstahls verdächtigt. Wichtig ist aber, dass sofort die Polizei zugezogen wird. Der Wachmann habe davon ausgehen können, dass der Geschäftsführer dies tue.


Infos für Klubbetreiber

Verbrechen oder Vergehen
Bei Drogenhandel oder schwerer Körperverletzung können Sie einen mutmasslichen Täter zurück halten, bis die Polizei eintrifft – auch wenn das zwei Stunden dauert. Dabei darf auch der Situation angemessene Gewalt ausgeübt werden.

Übertretungen
Reine Drogenkonsumenten sind aus dem Lokal zu weisen, eventuell ist ihnen ein Hausverbot zu erteilen. Sie dürfen nicht gewaltsam zurück gehalten oder eingesperrt werden.

Begünstigung
Klubbetreiber oder Sicherheitsangestellte haben keine Amtspflicht, Drogenkonsumenten oder Dealer zurück zu halten und der Polizei zu übergeben. Die Polizei erwartet eine Hinausweisung und ein Hausverbot. Bei klaren Fällen von Drogenhandel sollte die Polizei alarmiert werden.

Leibesvisitationen
Sicherheitsangestellte haben keine speziellen Kompetenzen. Auch für sie gilt die Strafprozessordnung und das Strafgesetzbuch. Personen dürfen nur mit deren Einverständnis von Klubangestellten durchsucht werden. Das gilt auch bei der Eingangskontrolle.

Datenaustausch
Den Klubs ist die Führung von eigenen oder gemeinsamen Datenbanken erlaubt, welche auch für die Erteilung von Hausverboten verwendet werden dürfen. Es dürfen alle vorhandenen Angaben gespeichert werden, allerdings sollten die Betroffenen darüber orientiert werden.

Beweismittel
Meistens stehen Aussagen gegen Aussagen. Foto- und Filmaufnahmen können als Beweismittel dienen, bringen aber normalerweise nicht viel. Beachten Sie die Vorschriften über die Film- und Tonaufnahmen im Artikel 179 des Strafgesetzbuches!

Personalien feststellen
Wenn ein Grund für die Erteilung eines Hausverbots besteht, verlangen Sie einen Ausweis, um die Identität festzustellen. Kann oder will eine Person sich nicht ausweisen, können Sie die Polizei beiziehen. Im Fall von Drogenhandel oder Drogenkonsum wird ein Strafverfahren eingeleitet.

Hausverbote
Hausverbote müssen eingeschrieben geschickt, persönlich gegen Unterschrift oder unter Zeugen ausgehändigt werden. Senden Sie eine Kopie an die zuständige Polizeiwache. Möglicher Text: "Hiermit erteilen wir Ihnen ab sofort bis auf Widerruf Hausverbot. Bei Nichtbeachten erstatten wir Anzeige wegen Hausfriedensbruchs."

Alarmierung
Damit die Polizei am schnellsten kommt, immer über Telefon 117 alarmieren und den Vorfall kurz schildern.


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