| Bedingungen
Wichtigste Voraussetzungen
Mindestens 18 Jahre alt, guter Leumund, gute Deutschkenntnisse. Zulassung
Liegen mehr Anmeldungen vor als Plätze frei sind, können
wir Kandidaten vorziehen, welche sich mit entsprechenden Zeugniskopien über
ein längere berufliche Tätigkeit ausweisen. Über die Zulassung
entscheiden wir in Zusammenarbeit mit dem Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt
endgültig. Zugelassen wird nur, wer das Kursgeld voll einbezahlt hat. Sie
erhalten spätestens 15 Tage vor Kursbeginn Bescheid. Für den Fall einer Abweisung
erfolgt die Rückerstattung des Kursgeldes unter Abzug eines Unkostenbeitrags
von CHF 300. Deutschkenntnisse
Sehr gute mündliche und schriftliche
Deutschkenntnisse sind absolut notwendig. Der Kurs wird zu einem
guten Teil in Mundart abgehalten.
Auf mangelhafte Sprachkenntnisse wird keine Rücksicht genommen.Das
Bau- und Verkehrsdepartement behält sich vor, die Prüfungszulassung
vom Bestehen einer mündlichen Nachprüfung abhängig
zu machen, sofern fraglich ist, ob die Kenntnisse der deutschen
Sprache ausreichend sind.
Durchführung
Wir behalten uns vor, den Kurs nicht durchzuführen, wenn
zu wenig Anmeldungen eingehen (bisher noch nie vorgekommen). In diesem Falle erhalten
Sie ebenfalls spätestens 15 Tage vor Kursbeginn Bescheid. Natürlich
wird Ihnen das gesamte Kursgeld zurück erstattet. Annullierungen
Bei Abmeldung durch den Teilnehmer oder die Teilnehmerin nach dem Zulassungsbescheid
erfolgt eine Rückerstattung in der Höhe von maximal CHF 1000. Das restliche
Kursgeld bleibt zuhanden des Wirteverbands Basel-Stadt verfallen. Bei Annullierungen
nach Kursbeginn verfällt der ganze Betrag. Straf-
und Betreibungsregister Falls Sie vorbestraft sind, ist Ihrer Anmeldung
ein Strafregisterauszug beizulegen. Falls Betreibungen oder Verlustscheine vorliegen,
legen Sie bitte einen Betreibungsregisterauszug bei. Die Zulassung und das Bestehen
der Prüfung bedeutet nicht automatisch, dass Sie Ihren Fähigkeitsausweis
einsetzen können (siehe unten). Wichtige
Bedingungen für die Bewilligungserteilung §17
und §21 des Basler Gastgewerbegesetzes: "Die Bewilligung zur Führung
eines
Betriebs darf nur an Personen erteilt werden, die handlungsfähig
sind und einen guten Leumund haben sowie für eine einwandfreie
Geschäftsführung
Gewähr bieten." Und weiter: "Die Bewilligung... wird nicht erteilt
an
Personen, die in den letzten fünf Jahren zu einer Zuchthaus- oder
Gefängnisstrafe verurteilt worden sind, sofern die Straftat einer einwandfreien
Betriebsführung
entgegensteht, ... die
wiederholt wegen Übertretung
der einschlägigen Vorschriften bestraft worden sind, ... deren Konkursverfahren
in den letzten fünf Jahren mangels Aktiven eingestellt werden musste, oder
gegen die
infolge Konkurses oder fruchtloser Pfändung Verlustscheine
ausgestellt wurden,
gegen die Betreibungen in bedeutendem Umfang bestehen,
... die in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu
Personen stehen,
auf welche (obiges)
zutrifft." Disziplin
Kursteilnehmer, welche sich den Anordnungen der Kursleitung widersetzen ode gegen
die Disziplin verstossen, können aus dem Kurs weg gewiesen werden. In solchen
Fällen besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kursgeldes.
Unfallversicherung Es
besteht keine Versicherung für die Teilnehmer und der Wirteverband Basel-Stadt
lehnt jegliche Ansprüche aus Unfällen ab. |