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06.02.2006
Neue Massnahmen zum Schutz der Tänzerinnen
Lohnzahlung muss auf ein Konto erfolgen
Das Bundesamt für Migration hat die kantonalen Arbeitsmarktbehörden in einem Rundschreiben angewiesen, zum Schutze der Cabaret-Tänzerinnen neue Massnahmen zu ergreifen. Die Lohnzahlung an Tänzerinnen muss zwingend auf ein Konto erfolgen. Ausserdem haben die Arbeitsämter nachzuprüfen, ob die abgezogenen Krankenkassenprämien auch tatsächlich überwiesen werden.
Ab 1. April 2006 haben Cabarets den Lohn der Tänzerinnen obligatorisch auf ein Post- oder Bankkonto zu zahlen. Ein Postkonto ist einfacher einzurichten. Es hat auf den Namen der Tänzerin zu lauten und die Verfügungsgewalt darüber darf weder dem Arbeitgeber noch der Agentur erteilt werden. Für den letzten Monat des Aufenthaltes kann der Lohn aus praktischen Gründen ausnahmsweise bar bezahlt werden.
Die Tänzerinnen sind vom Stellenantritt an durch den Arbeitgeber für Arzt-, Arznei- und Spitalkosten zu versichern. Die Behörden überprüfen, ob die Arbeitgeber dieser Pflicht nachkommen und ob sie die abgezogenen Prämien auch tatsächlich an die Versicherungen weiter leiten. Leider akzeptiert das Bundesamt für Gesundheit unsere Kollektivversicherung für Tänzerinnen in der alten Form nicht mehr und es gelten nun nach Regionen und Alter abgestufte Prämien. Das erfordert in den meisten Kantonen neue Lösungen für die Mindestnettolöhne. Die Krankenversicherungen umfassen nun eine Franchise, welche nicht "im Voraus" in Abzug gebracht werden darf.
Neu ist auch, dass bei den Arbeitsverträgen unter der Rubrik "zusätzliche Vereinbarungen" die Namen der Krankenkasse und der Ausgleichskasse aufzuführen sind. In Zukunft ist mit vermehrten Kontrollen in den Betrieben zu rechnen. Der Bund hat die Bewilligungsbehörden aufgefordert, bei Missbräuchen Sanktionen vorzunehmen.
Dossiers: Nachtleben | Sozialversicherungen
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