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02.09.2010

Bundesgericht weist Beschwerde von Solothurner Bars ab

Fumoir darf nicht als separater Betrieb wahrgenommen werden

Zwei Barbetrieben in Solothurn ist die Einrichtung eines Fumoirs zu Recht verwehrt worden. Das Bundesgericht hat die Beschwerden der "Bistro Heaven Bar" und der "Kronenbar" abgewiesen und die Entscheide des Verwaltungsgerichts bestätigt.

sda. Das kantonale Innendepartement hatte die beiden Fumoir-Gesuche im vergangenen Jahr abgewiesen. Seine Entscheide begründete es damit, dass die zwei vorgesehenen Rauchbereiche die Kriterien für einen Nebenraum gemäss der per 1. Juli 2009 eingeführten Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen nicht erfüllen würden.

Einziger Raum

Im Fall der Bistro Heaven Bar stelle das geplante Fumoir aufgrund seiner zentralen Lage und als einziger Raum im Erdgeschoss den eigentlichen Hauptausschankraum des Betriebes dar. Bei der Kronenbar im gleichnamigen Hotel werde das Fumoir mit seinem separaten Eingang als eigenständiger Betrieb wahr genommen.

Zudem handle es sich um einen eigenen Gastronomiebereich. Nach dem kantonalen Verwaltungsgericht hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde der Betreiber abgewiesen. Laut den Richtern in Lausanne sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts in beiden Fällen korrekt und nicht willkürlich ausgefallen.

Fumoir nicht immer möglich

Die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie oder die persönlichen Freiheit der Betreiber werde durch die Entscheide nicht verletzt. Das Bundesgericht habe bereits mehrfach entschieden, dass ein Rauchverbot in Restaurants zulässig sein müsse, zumal Nebenräume als Fumoirs betrieben werden dürften.

Dass in einzelnen Fällen die Einrichtung von Fumoirs aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sei, ändere daran nichts. Müsste jedem Restaurant mit nur einem Gastraum der Betrieb desselben als Fumoir gestattet werden, würde die Umsetzung des Gesetzes verunmöglicht.

Urteil 2C_233/2010 vom 17.8.2010


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