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08.09.2011

Wie man Kurzarbeitsentschädigungen geltend macht

Die wichtigsten Bestimmungen

Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten, um zu verhindern, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden. Die Geltendmachung von Kurzarbeit ist allerdings nicht ganz einfach.

Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmern weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmer besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für diejenigen Arbeitnehmer geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.

Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, auf Abruf angestellt sind, eine Lehre absolvieren, temporär angestellt sind oder solche, die keinen bestimmbaren Ausfall erleiden oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Zudem wird der Arbeitsausfall von Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z.B. Geschäftsführer), nicht entschädigt.

Wie stellt man einen Antrag?

Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen. Dies muss in der Regel mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit geschehen.

Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. In Basel-Stadt ist dies das Amt für Wirtschaft und Arbeit. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt.

Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.

Leistungen

Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80 Prozent des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Die Arbeitslosenversicherung vergütet bei Kurzarbeit auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO und ALV.

Informationen

Die kantonale Amtsstelle und die Regionale Arbeitvermittlung können alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Formulare, Voranmeldung und Betriebsabteilungen beantworten. Für spezifische Fragen zu den Berechnungen und Leistungen, wenden Sie sich an die entsprechende Arbeitslosenkasse.


Wichtige Hinweise

Melden Sie die Einführung von Kurzarbeit so früh wie möglich! Es gilt eine zehntägige Frist vor Einführung der Kurzarbeit, die mit Datum des Poststempels oder der Abgabe auf dem zuständigen Amt zu laufen beginnt. Sie können Ihren Antrag jederzeit zurückziehen, wenn sich die Einführung von Kurzarbeit (kurzfristig) erübrigt.

Die Bewilligung kann jeweils für sechs Monate erteilt werden. Stellen Sie Ihren Antrag entsprechend für sechs Monate!

Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit müssen Sie ein vollständig neues Gesuch mit einer aktualisierten Begründung einreichen.

Ihre ausführliche Begründung der Kurzarbeit ist wichtig und entscheidend für eine Bewilligung oder Ablehnung. Der Arbeitsausfall muss grundsätzlich wirtschaftliche Gründe haben. Kalkulatorisch erfassbare Arbeitsausfälle, die branchen- oder betriebsüblich sind oder zum normalen Betriebsrisiko gehören, sind nicht anspruchsberechtigt.

Bei branchenüblichen Auftragsverschiebungen oder Auftragsannullation oder bei einer verstärkten Konkurrenzsituation wird keine Kurzarbeit bewilligt. Ebenso sind saisonale Schwankungen nicht anspruchsberechtigt. Schliessungen, Umsatz- oder Kundenausfälle wegen Bauarbeiten sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt.

Überlegen Sie sich, ob Sie den Gesamtbetrieb oder einzelne Betriebsabteilungen anmelden müssen.

Je Abrechnungsperiode muss der Arbeitsausfall mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmachen, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes bzw. der anerkannten Betriebsabteilung insgesamt geleistet werden.

Gegen Entscheide des kantonalen Amts kann die Aufsichtsbehörde Seco Einsprache erheben bzw. Beschwerde führen. Dies hat zur Folge, dass keine Auszahlungen bis zur rechtskräftigen Überprüfung des Entscheides erfolgen können. Sie tragen das Risiko, keine Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt zu erhalten, wenn Sie sich dazu entschliessen, trotzdem Kurzarbeit einzuführen und die nächste Instanz daraufhin den Anspruch rechtskräftig ablehnt. In diesem Fall müssen Sie Ihren Mitarbeitenden für die allfällig bereits gearbeitete Kurzarbeitszeit den vertraglich vereinbarten Lohn bezahlen.

Das Seco kann jederzeit eine Arbeitgeberkontrolle in Ihrem Betrieb durchführen. Sie sind gesetzlich verpflichtet mitzuwirken und Ihre Bücher offen zu legen. Alle relevanten betrieblichen Unterlagen müssen Sie während fünf Jahren aufbewahren und auf Verlangen dem Seco vorlegen.

Sie müssen über ein verlässliches Zeiterfassungssystem verfügen, mindestens jedoch über exakte Stundenrapporte, aus welchen genau hervorgeht, zu welchen Stunden Ihre Arbeitnehmenden täglich gearbeitet, bzw. nicht gearbeitet haben, in den Ferien oder krank waren etc. Entschädigt werden nur sogenannte Ausfallstunden. Stunden also, während derer nicht gearbeitet wurde.

Arbeitnehmende, deren Arbeit länger als einen Monat ganz eingestellt ist, müssen sich um eine Zwischenbeschäftigung bemühen. Der Arbeitgeber hat seine Mitarbeiter darüber zu informieren.

Beachten Sie den Personenkreis, der keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung hat.

Nachdem Sie die Bewilligung zur Einführung von Kurzarbeit erhalten haben, müssen Sie den Entschädigungsanspruch innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend machen. Verpassen Sie diese Frist, verfällt Ihr Anspruch.

Das Amt benötigt folgende Unterlagen für die Voranmeldung:
1. Seco-Formular "Voranmeldung von Kurzarbeit", vollständig ausgefüllt und unterschrieben
2. Begründung (separates Blatt für die Beantwortung der Ziffern 9 bis 12 verwenden)
3. Seco-Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit"
4. Firmenorganigramm, sofern vorhanden
5. Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs, sofern ein Eintrag besteht
6. monatliche Umsatzzahlen der letzten vier, mindestens zwei Jahre
7. Alle Formulare unterschreiben!

Dieser Artikel basiert auf Informationen, die am 8. September 2011 auf den Websites des Amts für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt und des Seco zugänglich waren.


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