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30.10.2013

Alkoholverwaltung erlaubt "Schwachstrom-Spirituosen"

Unklare Definition von Aperitif-Getränken

Aperol, eine der aktuell beliebtesten Spirituosen, unterschreitet mit 11 Volumenprozenten den gesetzlich definierten Mindestalkoholgehalt von 15 Prozent. Laut Alkoholverwaltung ist das zulässig, weil es für "Aperitifs" keine eindeutige Festlegung gebe. Das ist eine sehr grosszügige Gesetzesauslegung.

Grundsätzlich beträgt der Mindestalkoholgehalt für Spirituosen nach Art. 45 Abs. 2 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke 15 Volumenprozente. Im Artikel 55 derselben Verordnung wird dann auf den Anhang 6 verwiesen, wo Ausnahmen geregelt sind.

Diverse Spirituosenkategorien haben einen höheren Mindestalkoholgehalt. So muss beispielsweise Absinth mindestens 40 Volumenprozente Alkohol aufweisen, Weinbrand mindestens 36 Prozent und Rum 37.5 Prozent. Bei Likören beträgt der Mindestgehalt 15 Prozent - einzig bei Eierlikören genügen 14 Volumenprozente Alkohol.

Im erwähnten Anhang 6 wird unter Buchstaben h für "Liköre, Spirituosen mit Anis, Spirituosen mit bitterem Geschmack sowie alle anderen Spirituosen, die nicht bezeichnet sind" ein Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent angegeben.

Gemäss Auskunft der Eidgenössischen Alkoholverwaltung ist Aperol verschiedene Male betreffend Mindestalkoholgehalt abgeklärt worden. "Kernpunkt war dabei, dass es gemäss Verordnung über alkoholische Getränke keine eindeutige Festlegung eines Mindestalkoholgehaltes für Aperitif gibt", schreibt die Verwaltung. Aus Sicht der Lebensmittelgesetzgebung sei Aperol mit 11 Volumenprozent gesetzeskonform.

Eigentlich könnte man Aperol genauso gut als "Spirituose mit bitterem Geschmack" (Mindestalkoholgehalt 15 Volumenprozent) bezeichnen, handelt es sich doch um einen "bittersüssen Likör" (Wikipedia) mit Zutaten wie Chinarinde, Gelbem Enzian, Bitterorange und aromatischen Kräutern, die sich in zahlreichen Bitterspirituosen finden.

Doch selbst unter der Annahme, dass die Einteilung in "Aperitif" korrekt ist ("Getränk, das aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder Spirituosen besteht, sowie Wasser und weitere aromatisierende Zutaten enthält"): Die Tatsache, dass für Aperitifs kein Mindestalkoholgehalt definiert ist, bedeutet eben laut Anhang 6 Buchstaben h ebenfalls einen Mindestgehalt von 15 Prozent!

Im Art. 75 der erwähnten Verordnung werden übrigens Aperitifs und Spirituosen mit bitterem Geschmack (Bitter) innerhalb des gleichen Artikels präzisiert. Es ist dort nirgends die Rede von einem unterschiedlichen Mindestalkoholgehalt.

Fassen wir zusammen: Aperol ist eine Spirituose, die sich in der Herstellung grundsätzlich nicht von Bitterspirituosen oder Likören unterscheidet. Kein Zweifel besteht jedenfalls darüber, dass es sich um eine "Spirituose" handelt, denn sonst würde Aperol nicht unter das Alkoholgesetz fallen und könnte bereits von 16-Jährigen legal konsumiert werden.

Wie auch immer: Sowohl Bitterspirituosen wie auch Liköre und Aperitifs müssen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent aufweisen. Aperol tut das aber nicht. Offenbar genügt es der Alkoholverwaltung, wenn ein Getränk nicht allzu bitter schmeckt und auf der Etikette "Aperitivo" steht, damit der Mindestalkoholgehalt gemäss Art. 45 Abs. 2 der EDI-Verordnung nicht gilt.

Da es laut Alkoholverwaltung keinen Mindestalkoholgehalt für "Aperitifs" gibt, haben wir am 8. Oktober 2013 nachgefragt, ob solche Getränke auch mit beispielsweise 4 Volumenprozent Alkohol zulässig wären oder ob es sich dann um wesentlich höher besteuerte "Alcopops" handelt. Eine Antwort steht noch aus.

In Deutschland hat Aperol 15 Prozent Alkohol, doch hängt das angeblich mit der Pfandverordnung zusammen. Im Ursprungsland Italien weist Aperol tatsächlich 11 Volumenprozente Alkohol auf. Natürlich ist nichts dagegen einzuwenden, wenn das Getränk so auch in der Schweiz verkauft wird, doch sollte das auf einer sauberen Gesetzesgrundlage passieren.

Das könnte geschehen, indem man den Mindestalkoholgehalt gemäss Art. 45 für alle Marktteilnehmer tiefer festlegt oder indem man Aperitifs im Anhang mit einem tieferen Wert explizit aufführt. Ein Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent ist allerdings sinnvoll, weil so die Gefahr von Nachgärungen praktisch ausgeschlossen wird.


Nachtrag: Auszug aus einem Mail der EAV vom 3. Dezember 2013

Wir sind Ihnen noch eine Antwort betreffend der Besteuerung von Alcopops schuldig. Wir möchten zuerst jedoch anführen, dass die Bezeichnung von Lebensmitteln nicht Sache der Eidg. Alkoholverwaltung ist. Aus diesem Grund haben wir Ihre Zusatzfragen an das Kantonale Labor in Basel-Stadt gesendet. Im Artikel vom 30.10.2013... wurde dies nicht ganz korrekt wiedergegeben.
Zur Besteuerung von Alcopops... Eine generelle Aussage, ob Getränke mit beispielsweise 4 Volumenprozent zum ordentlichen Steuersatz oder als Alcopops zu besteuern sind, ist nicht möglich. Um ein konkretes Produkt eindeutig einstufen zu können benötigt die EAV drei Muster zu mindestens 2 dl sowie eine Rezeptur und die Spezifikationsblätter der alkoholhaltigen Ingredienzen.

Das Teuerste bei Spirituosen ist die Alkoholsteuer. Deshalb ist es von Belang, ob Aperol mit 11 Volumenprozent Alkohol zulässig ist, während beispielsweise Liköre 15 Prozent aufweisen müssen.


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