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26.02.2014

E-Zigaretten im Restaurant erlaubt

Entscheid des Verwaltungsgerichts Köln

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass E-Zigaretten nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen fallen. Die Gefahren, die von elektronischen Glimmstängeln für Passivraucher ausgingen, seien mit jenen herkömmlicher Zigaretten nicht vergleichbar.

Die Stadt Köln hatte einem Gastwirt Ordnungsmassnahmen angedroht, weil er den Konsum von E-Zigaretten in seinem Lokal gestattet. Dagegen hat der Restaurateur rekurriert.

Bei herkömmlichen Zigaretten werde Rauch inhaliert, der durch die Verbrennung von Tabak entstehe, während in E-Zigaretten eine Flüssigkeit verdampfe, argumentieren die Richter. Dem Wortsinn nach werde nicht "geraucht", weshalb E-Zigaretten nur schon deshalb nicht in den Anwendungsbereich des Nichtraucherschutzgesetzes fielen.

Das Gesetz diene zudem dem Schutz von Nichtrauchern vor den Gefahren des Tabakrauchs. Die Risiken des Passivrauchens und jene, die aus dem Konsum von E-Zigaretten folgen, seien indes nicht vergleichbar. Die schädlichen Verbrennungsstoffe fehlten im Dampf der E-Zigarette. Zudem würden deutlich weniger ultrafeine Partikel in die Raumluft gelangen.

Angesichts dieser Unterschiede zur herkömmlichen Zigarette hätte es einer hinreichend bestimmten und klaren Regelung zur E-Zigarette im Gesetz bedurft. Die blosse Aussage in der Gesetzesbegründung, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für die E-Zigarette gelten soll, reicht nicht aus.

Urteil vom 25.02.2014, Az. 7 K 4612/13


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