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27.10.2014

Rauchverbot in Gaststätten gilt auch für Vereine

Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts

Ein gesetzliches Rauchverbot, das auch allgemein öffentlich zugängliche Vereinsveranstaltungen erfasst, verstösst nicht gegen das Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit. Dies hat das deutsche Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden.

Um was ging es? In Bayern gilt seit dem 1. August 2010 mit dem Gesundheitsschutzgesetz ein striktes Rauchverbot. Die Beschwerdeführerin ist Gründungsmitglied des "G-Vereins" und Geschäftsführerin einer GmbH, die die "G-Bar" in an den Verein verpachteten Räumlichkeiten betreibt. Vereinszweck war die "Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur" und er wurde durch Besuch der Vereinsräumlichkeiten – das heisst der G-Bar – und dortiges geselliges Beisammensein verwirklicht.

Einlass in die G-Bar wurde nur Mitgliedern des Vereins gewährt. Wer die G-Bar besuchen wollte, musste Vereinsmitglied werden. Die Mitgliedschaft konnte vor Ort beantragt werden; Voraussetzung war ein Mindestalter von 20 Jahren und ein Jahresmitgliedsbeitrag von einem Euro. Jedes Mitglied bekam einen Ausweis; wer den Ausweis nicht vorzeigen konnte, erhielt auf Antrag einen neuen Ausweis. Alle Beschäftigten der G-Bar waren ebenfalls Vereinsmitglieder.

Am 7. August 2010 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass in der Bar Shishas und Zigaretten geraucht wurden. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verstosses gegen das gesetzliche Rauchverbot zu einer Geldbusse in Höhe von 750 Euro. Bei dem Verein mit ca. 37'000 Mitgliedern handle es sich um einen "Raucherclub" in Gestalt eines Vereins mit offener Mitgliederstruktur zur Umgehung des Rauchverbots in der Gastronomie.

Die Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, denn sie habe keine Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung der Vereinigungsfreiheit sei nicht ersichtlich.

Das Grundrecht gewährleiste die Freiheit, sich zu Vereinigungen des privaten Rechts zusammenzuschliessen. Der Schutz umfasse die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte sowie das Recht auf Entstehen und Bestehen. "Das Grundrecht kann indes einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz vermitteln als einem individuell verfolgten Interesse", schreibt das Bundesverfassungsgericht.

Die angegriffenen Regelungen und Entscheidungen verböten weder die Gründung, das Bestehen oder den Fortbestand des Vereins noch stünden sie dem Beitritt oder der Mitgliederwerbung entgegen. Ein Rauchverbot in den Vereinsräumlichkeiten berühre die Betätigungsfreiheit des Vereins und der Vereinsmitglieder nicht, wenn die Räumlichkeiten tatsächlich öffentlich zugänglich seien.

Im Übrigen privilegiere das Grundrecht nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung. "Das Grundrecht schützt keinen individuell untersagten, nun gemeinsamen Tabakgenuss, dem ein spezifischer Bezug zur korporativen Organisation fehlt", so das Bundesverfassungsgericht.


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