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03.09.2015

Oliven im Salat – haftet der Wirt für Zahnschäden?

Der Begriff des aussergewöhnlichen äusseren Faktors

Wer auf eine nicht entsteinte Olive beisst, die in einem grünen Salat versteckt war, und sich dabei einen Zahn verletzt, bekommt von der Unfallversicherung kein Geld für die Zahnreparatur. Das Bundesgericht wies die entsprechende Beschwerde einer Geschädigten ab mit der Begründung, dass Oliven im grünen Salat nichts Ungewöhnliches seien (Urteil 8C-893/2014). Folglich liegt kein Unfall vor.

1. Unfall: Der Begriff des aussergewöhnlichen äusseren Faktors

Das Bundesgericht stützte sich auf Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wonach als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körpers gilt.

Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.

a. Weitere Beispiele

Ein Mann hatte beim Verzehr von Hirschpfeffer in einem Restaurant auf Schrot gebissen und sich dabei einen Zahn ausgebissen. Seine Unfallversicherung weigerte sich, die Zahnarztkosten zu übernehmen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht entschied, analog zum Fall mit der Olive im Salat, dass die Unfallversicherung nicht zur Zahlung verpflichtet sei.

Nach Meinung der Bundesrichter müsse beim Essen von Reh- oder Hirschpfeffer aus der Jagd mit Schrot gerechnet werden. Für eine Einstufung als Unfall fehlte auch hier der Umstand der Ungewöhnlichkeit (Urteil 367/04 vom 18. Oktober 2005).

Kein Unfall liegt ferner vor bei einer Dekorationsperle im Kuchen, die zum Essen bestimmt ist, Kirschensteinen in Kirschkuchen, hartem Biskuit, einer Figur im Dreikönigskuchen, Poulet- oder Kotelettknochen, harte Kruste eines Fleischbratens oder Knorpel im Speck.

b. Gegenbeispiele

Wenn der harte Gegenstand, auf welchem man beisst, den Rahmen des Alltäglichen überschreitet und damit als ungewöhnlich erachtet wird, liegt ein Unfall vor. Dies wird angenommen zum Beispiel bei Knochensplitter in einer Wurst, Stein im Wildreis, Salat, Muschel oder Brot sowie Oliven im Fleischgulasch.

2. Die Haftung des Gastwirtes

Ob ein versicherungstechnischer Unfall vorliegt oder nicht, lässt dennoch die Frage offen, ob und inwiefern der Gastwirt gegenüber dem geschädigten Gast schadenersatzpflichtig gemacht werden kann. Es bestehen allenfalls durchaus rechtsgenügende Haftungsgrundlagen, dem sich der Gastwirt nicht entziehen kann und welche er stets bedenken muss. Ob und inwieweit er gegenüber dem geschädigten Gast haftet, hängt davon ab, ob die servierte Speise mangelhaft ist oder nicht.

3. Die Speise ist mangelhaft und führt zu einem Mangelfolgeschaden (Unfall)

a. Haftung aus Bewirtungsvertrag

Der servierte Risotto ist mangelhaft, wenn sich darin (ungewöhnlichermassen) ein Stein befindet und der Biss darauf zu einem Zahnschaden führt (Mangelfolgeschaden). Kann dem Gastwirt eine schuldhaft begangene Sorgfaltspflichtverletzung bei der Zubereitung der Speise nachgewiesen werden, so haftet er nach den Bestimmungen sowohl des Kauf- als auch des Werkvertrages nach Art. 208 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 368 Abs. 1 OR.

In diesem Fall braucht der Gast für das mangelhafte Essen nicht zu bezahlen und kann überdies Ersatz für den unmittelbar aus dem Konsum resultierenden Schaden (Zahnreparatur- und Heilungskosten) vom Gastwirt verlangen. In der Regel wird der Gast ausschliesslich seine Unfallversicherung mit Erfolg anrufen. Es ist aber durchaus denkbar, dass selbst dann, wenn die Unfallversicherung den Schaden übernimmt, diese auf den Gastwirt Rückgriff nehmen darf.

In der Praxis ist jedoch davon auszugehen, dass die Unfallversicherungen den damit verbundenen Aufwand mittels eines kostspieligen Gerichtsverfahrens scheuen. Gleiches ist vom Gast anzunehmen, wenn dieser sich direkt an den Gastwirt wendet, um von diesem zumindest den von ihm zu übernehmenden, ungedeckten Kosten, namentlich die Franchise oder den Selbstbehalt, einzufordern.

b. Haftung aus Produktehaftpflichtgesetz

Eine weitere Haftungsgrundlage ergibt sich aus dem Produktehaftpflichtgesetz. Diese verschuldensunabhängige Haftung setzt keine Sorgfaltspflichtverletzung voraus. Nach Art. 1 PrHG haftet die herstellende Person für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird.

Als Hersteller gilt, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat (Art. 2 PrHG). Die in Restaurants angebotenen Speisen fallen regelmässig unter die Produktehaftpflicht des Gastwirtes; dieser haftet für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft.

4. Die Speise ist nicht mangelhaft, führt aber dennoch zu einem Schaden (kein Unfall)

In Anlehnung an das eingangs erwähnte Beispiel ist offensichtlich weder die nichtentsteinte Olive noch der grüne Salat mangelhaft. Demnach hat der Gastwirt seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem (wenn auch geschädigten) Gast nicht verletzt und kann konsequenterweise auch nicht für den Zahnschaden haftbar gemacht werden.

Eine Haftung nach PrHG entfällt ebenso. Das Risiko trägt in einem solchen Fall vollumfänglich der Gast. Für die Zahnarztkosten au-grund der Olive im Salat wird der Gastwirt demnach ebenso wenig aufkommen müssen.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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