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02.07.2018

Schwierige Abgrenzung

Rechtfertigt eine Beschimpfung des Chefs eine fristlose Kündigung?

Eine fristlose Entlassung ohne vorherige Verwarnung wird von den Gerichten nur sehr restriktiv gutgeheissen, da diese einen doch sehr einschneidenden Eingriff in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers darstellt. Der Treuebruch durch den Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber muss derart schwer wiegen, dass Letzterem eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann. Wie sieht es nun aber mit Verbalinjurien gegenüber dem Arbeitgeber aus?

Eine schwere Beschimpfung gegenüber Vorgesetzten kann tatsächlich ein zulässiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung darstellen, wie mitunter ein publizierter Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2018 aufzeigt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Entscheid vom 31. Januar 2018 die Beschwerde eines Arbeitnehmers ab, welcher aufgrund seiner fristlosen Entlassung an die untere Instanz gelangt war. Der besagte Mitarbeiter hatte seine Vorgesetzten in einer Teamsitzung als «Arschlöcher» bezeichnet und verliess entgegen der Weisung des Teamleiters den Sitzungsraum. Diesem Vorfall war eine Sitzung vorausgegangen, bei welcher kommuniziert wurde, dass die Arbeitnehmenden ihre Sicherheitsschuhe selber bezahlen müssten.

Das Verwaltungsgericht begründete die Abweisung der Beschwerde damit, dass der Mitarbeiter seine Vorgesetzten aus nichtigem Anlass und vor Teammitgliedern in übelster Weise beschimpft hatte. Erschwerend kam hinzu, dass an dieser Sitzung externe Personen anwesend waren.

Führt nun jede Verbalinjurie zu einer fristlosen Kündigung? Nein, wie folgende Auflistung von Bundesgerichtsentscheiden und von kantonalen Gerichtsentscheiden zeigt.

Folgende Verbalinjurien genügen nicht für die fristlose Kündigung: Drohung eines Arbeitnehmers vor Kunden, dass dieser dem Arbeitgeber den Schädel spalten werde und das dies «un posto di merda con gente di merda» sei, weil der Arbeitgeber zur Eskalation beigetragen hatte; «Arschloch» in vom Arbeitgeber verschuldeter Missstimmung; und ähnlich nachsichtig, bei «non rompermi i coglioni» und «vaffanculo» gegenüber dem Vorgesetzten.

Dagegen genügen folgende Beschimpfungen für die fristlose Kündigung: «Sie können mich mal» einer Mitarbeitenden gegenüber ihrer Vorgesetzten im Beisein von Kollegen und Patienten, ohne vorgängige Provokation; «profitgeiles Arschloch» gegenüber dem Arbeitgeber vor anderen Mitarbeitern; «espionne» «paranoique» und «vieille peau» gegenüber einer Arbeitskollegin, welche die Frau des Direktors war;
«Trottel» und «alte Schlampe» zu einer Kundin.

Fazit

An den oben aufgeführten Beispielen wird ersichtlich, wie schwierig die Abgrenzung zwischen einer gerechtfertigten und einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung aufgrund von Beschimpfungen ist.

Bei der Entscheidung, ob einem Mitarbeiter fristlos gekündigt werden soll, ist daher nicht nur die Verbalinjurie der alleine ausschlaggebende Punkt. Vielmehr sollte die ganze Situation in Betracht gezogen und analysiert werden. Für die Gerichte ist nämlich mitunter entscheidend, wie der bisherige Umgangston war, ob die Beschimpfung aufgrund von Provokationen erfolgte sowie wer zur Eskalation beigetragen hat.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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