Back to Top
Wirteverband Basel-Stadt

Wirteverband Basel-Stadt


Suchen Sie Mitarbeiter?
Schalten Sie jetzt für 65 Franken ein Stellenangebot auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe. Jahresabos ab 390 Franken.

25.02.2020

Kommt der Betrieb für das defekte Smartphone des Gastes auf?

Haftung im Gastgewerbe

Ein Gast stürzt vom angeblich defekten Gartenstuhl auf sein Telefon, welches sogleich seinen Geist aufgibt. Nun fordert der Gast, dass der Betrieb das kaputte Telefon ersetzt. Wie gestaltet sich die Haftung für solche Sachschäden?

Die im Gastgewerbe zwischen dem Restaurant bzw. Hotel und dem Gast abgeschlossenen Verträge, namentlich der Beherbergungs- und der Bewirtungsvertrag, können Elemente des Kaufs, der Miete, des Auftrags, der Werklieferung und der Hinterlegung kombinieren. Daraus fliessen je nach Konstellation verschiedene vertragliche Pflichten und Ansprüche.

Dem Betriebsinhaber obliegt aufgrund des Bewirtungs- und des Beherbergungsvertrags unter anderem die Pflicht, dass er für die Sicherheit seiner Gäste einzustehen hat. Das Inventar, die Beleuchtung und die Geländer müssen Sicherheit bieten. Er haftet hierfür aus Art. 97 OR. Resultiert der Schaden eines Gastes durch eine mangelhafte Einrichtung des Gasthofs, so ist die mietrechtliche Bestimmung Art. 259e OR analog anzuwenden.

Entsteht der Schaden aufgrund eines Werkmangels, kann sich der Gast auf die Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR berufen. Darüber hinaus bestehen für den Hotelbetreiber in Art. 487 ff. OR besondere Haftungsbestimmungen mit vertraglichem Charakter, die alleinig die Sachschäden an eingebrachten Sachen und nicht die Schäden an Körper oder entgangenem Gewinn von Gästen regeln.

Der Betriebsinhaber kann sich aber nach herrschender Meinung im Rahmen der allgemeinen Schranken von Art. 100 und 101 OR von seiner Haftung durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung mit dem Gast freizeichnen. Rechtswidrige Absicht und grobe Fahrlässigkeit können allerdings nicht von der Haftung ausgeschlossen werden.

Die besondere Hotelhaftung von Art. 487 ff. OR

Der Gastwirt bzw. Hotelier hat als vertragliche Pflicht laut Art. 487 Abs. 1 OR für jede Beschädigung, Vernichtung oder Entwendung der von seinen Gästen eingebrachten Sachen zu haften.

Merke: Die in Artikel 487 ff. OR geregelten Bestimmungen gelten einzig für Beherbergungs- und nicht für Gastaufnahmeverträge. Restaurants und Bars sind folglich davon ausgenommen. Für den teuren Mantel, der vom Kleiderständer in der Bar gestohlen wird, besteht für den Restaurantbetreiber demnach keine Haftungspflicht, es sei denn, ein Hinterlegungsvertrag wurde ausdrücklich an der Garderobe abgeschlossen (BGE 120 II 252 E. 2d S. 256 = Pra 1995).

Der Begriff der Sache beinhaltet sämtliche Dinge, die der Gast mit sich führt. Als eingebrachte Sachen gelten diejenigen, die in den Besitz oder Mitbesitz des Gastwirtes oder seines Personals, also in den Herrschaftsbereich, beziehungsweise in den Gewahrsam des Gastwirtes, gelangten.

Dinge, die der Gast in die Eingangshalle oder in die Garage des Hotels stellte, oder die am Bahnhof durch Personal des Hotels in Empfang genommen wurden, fallen darunter. Dinge, die in ein Schliessfach oder Safe geführt wurden, hingegen nicht, weil es sich hierbei um ein vertragliches Mietverhältnis handelt. Ein Auto, welches in der Hotelgarage geparkt wurde, gilt als eingebracht, eines, das auf dem Hotelparkplatz abgestellt wurde, dagegen laut BGE 120 II 252 nicht.

Die Haftung nach Art. 487 OR hat zwar vertraglichen Charakter, aber sie besteht unabhängig davon, ob sich der Gastwirt zum Schutz der eingebrachten Sachen verpflichtet hat oder nicht. Im Gegensatz dazu haftet der Gastwirt gemäss Art. 488 OR für Wertsachen, die er in Aufbewahrung genommen oder pflichtwidrig abgelehnt hat, für den vollen Wert. Er braucht allerdings nur Geld oder Wertpapiere anzunehmen und nicht zum Beispiel wertvolle Instrumente.

Werden Kostbarkeiten, grössere Geldbeträge oder Wertpapiere dem Gastwirt nicht zur Aufbewahrung übergeben, so ist der Gastwirt für sie nur haftbar, wenn ihm oder seinen Dienstleuten ein Verschulden zur Last fällt.

Der Gastwirt kann sich gemäss Art. 487 Abs. 1 OR entlasten, falls er beweisen kann, dass der Schaden durch den Gast selbst oder durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Wenn dem Gastwirt kein Verschulden zur Last fällt, besteht die Haftung für den Sachschaden laut Art. 487 Abs. 2 nur bis zum Betrag von 1000 Franken. Leichte Fahrlässigkeit des Gastes kann der Gastwirt darüber hinaus als Reduktionsgrund geltend machen.

Hat der Wirt oder sein Personal dagegen den Schaden selber verschuldet, so haftet er für den vollen Schaden. Die Beweislast trägt allerdings der Gast. Ferner darf vom Gast eine gewisse Vorsicht und Sorgfalt unter anderem auch in Bezug auf Diebstahlvorkehr erwartet werden, sodass er beispielsweise sein Portemonnaie oder seine Uhr nicht ungeschützt herumliegen lässt, was als Verschulden des Gastes gewertet werden kann.

Der konkrete Fall: Wie haftet der Gastwirt für das kaputte Smartphone?

Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 487 OR ist ein gültiger Beherbergungsvertrag, welcher in diesem Fall vorlag: Der Geschädigte war ein Gast des Hotels, der den Schaden – wie in Art. 489 OR vorgeschrieben – sogleich gemeldet hat. Des Weiteren handelt es sich beim Smartphone oder auch bei einem Laptop nicht um eine Kostbarkeit nach Art. 488 OR, die dem Gastwirt hätte übergeben werden müssen, sondern um eine Sache gemäss Art. 487 OR.

Kann aber das Smartphone zu den sogenannten eingebrachten Sachen des Gastes gezählt werden? Das Smartphone befand sich beim Sturz gerade nicht in der Obhut des Gastwirtes, sondern in derjenigen des Gastes. Es kann deshalb argumentiert werden, dass das Smartphone nicht in den Gewahrsam des Gastwirtes eingebracht wurde und der Schaden sich erst durch diese Tatsache realisieren konnte.

Dem Hotelier dürfte es in diesem Fall gelingen darzulegen, dass das Smartphone nicht zu den eingebrachten Sachen gehört, um damit die Haftung von Art. 487 Abs. 2 OR auszuschalten. Folglich würde sich eine eventuelle Haftung nicht nach Art. 487 OR richten.

Der springende Punkt bei der vorliegenden Fragestellung dürfte folglich bei den angeblich vernachlässigten Schutz- und Sicherheitspflichten des Gastwirtes liegen, die aus den erwähnten Beherbergungs- und Bewirtungsverträgen resultieren. Der Hotelier und im Gegensatz zur verschuldensunabhängigen Haftung von Art. 487 Abs. 2 OR auch der Restaurantbetreiber, könnten beide wegen der Verletzung von Schutzplichten gemäss Art. 97 OR oder infolge mangelhafter Einrichtung aus Art. 259e OR oder gar aus der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 58 OR haftpflichtig werden.

Die Werkeigentümerhaftung kann aber in dieser Fallstellung grundsätzlich ausser Acht gelassen werden, weil es sich bei einem Stuhl per definitionem nicht um ein Werk handeln kann, weil die hierfür vorausgesetzte dauerhafte Verbundenheit mit dem Boden fehlt.

Gemäss Art. 97 hat der Gastwirt bei einer Verletzung der vertraglichen Sicherheitspflicht für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last fällt. Der Gast hat die Vertragsverletzung, den Schaden und die natürliche Kausalität zu beweisen.

Der Schadenersatzanspruch beläuft sich auf das positive Vertragsinteresse, also lediglich den Zeitwert der Sache. Die Haftung aus Mietmangel gemäss Art. 259e OR funktioniert ferner in dieser Fallkonstellation punkto Rechtsfolge und Beweislastverteilung analog zu Art. 97 OR.

Zwischen der vertraglichen Haftung gemäss Art. 97 OR und Art. 259e OR würde Anspruchskonkurrenz bestehen. Der Geschädigte könnte seinen Anspruch auf Schadenersatz somit auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen. Allerdings lässt die Tilgung der Forderung aus einem Haftungsgrund die Forderung aus dem andern Haftungsgrund untergehen.

Schlussfolgerung

Der Gast macht geltend, der Schaden sei kausal wegen des Sturzes vom defekten Stuhl entstanden. Ohne diesen hätte es keinen Sachschaden gegeben. Ihm könne kein Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gemacht werden. Der Sturz wäre bei jedem Durchschnittsgast passiert, der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang, die Relation von Ursache und Erfolg und der Hergang nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, seien vollumfänglich gegeben.

Dagegen könnte der Gastwirt einwenden, der Schaden sei nur entstanden, weil sich der (übergewichtige) Gast grobfahrlässig auf den Stuhl hätte fallen lassen. Das Mobiliar sei nicht defekt, sondern in allerbestem Zustand und die Sicherheit vollumfänglich gewährleistet gewesen. Er sei vollkommen schuldlos und nicht zur Haftung verpflichtet. Auch er hätte dies zu beweisen, könnte aber bei erfolgreicher Exkulpation eine vollkommene Haftungsbefreiung erwirken. Beide Beweise werden nicht leichtfallen.

In der Praxis werden solche Fälle mit niederen Streitwerten meistens aussergerichtlich und von den Hoteliers und deren Versicherern in der Regel kulant geregelt. Der Haftpflicht-Versicherungsschutz der meisten Gastwirte deckt derartige Fälle ab, vergütet aber vorwiegend nicht den Anschaffungs- oder Neuwert, sondern nur den Zeitwert des Gerätes.

Dabei offenbart sich die wichtigste Funktion des Haftpflichtrechts, nämlich der Schadensausgleich, wobei die Obergrenze des Schadenersatzes die Vermögenseinbusse darstellt. Es gilt hierin folglich ein Bereicherungsverbot. Die Hoffnung mit einem inszenierten Sturz in einem Hotel schnell zu einem fabrikneuen Handy zu kommen, verpufft somit also leicht.

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


Suchen Sie eine Stelle im Gastgewerbe?
Inserieren Sie kostenlos auf Gastro-Express, der führenden Jobbörse für das Schweizer Gastgewerbe!


GV und GastroPodium 2024

DI 25. Juni 2024 um 16 Uhr
Bildergalerie 2023 
Videos 2023 anschauen



Mit E-Learning zum Wirtepatent!

1000 Franken plus Prüfungsgebühr
Mehr Informationen


Kostenlose Servicekurse

für Einsteigerinnen und Einsteiger
Jetzt informieren und anmelden