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16.03.2020

Wichtige Antworten zur Betriebsschliessung

Kurzarbeit, Mietverträge, Take-Away und Lieferungen, Versicherungen

Der Bundesrat hat angeordnet, dass Gastronomiebetriebe bis 19. April 2020 schliessen müssen. Was bedeutet dies für die Unternehmer? Wir haben vier Aspekte herausgegriffen. Weitere Infos folgen.

1. Arbeitsverträge: Kurzarbeit für 4 Monate bei Betriebsschliessung möglich

Grundsätzlich besteht eine sogenannte objektive Unmöglichkeit, d.h. der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit erscheinen und der Arbeitgeber keinen Lohn bezahlen. Der Vertrag ist ausgesetzt.

Der Arbeitgeber kann nun: Den Betrieb während maximal 4 Monaten schliessen und während dieser Zeit Kurzarbeit beantragen. Ein Muster und eine aktualisierte Anleitung sind auf www.baizer.ch zu finden («In 5 Schritten zur Kurzarbeit»).

Der Gastronom kann z.B. Take-Away und Lieferdienst anbieten (siehe unten) und den Betrieb im entsprechenden Ausmass (z.B. 15 Prozent) aufrechterhalten. Für den Rest kann er Kurzarbeitsentschädigung beantragen.

Nach der ersten Abrechnungsperiode besteht die Möglichkeit, Akontozahlungen zu verlangen.

Ist die Betriebsschliessung definitiv, entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dann muss sich der Mitarbeiter beim RAV melden. Noch in Abklärung ist, ob bei einer solchen Betriebsschliessung der Vertrag basierend auf Art. 119 OR als sofort aufgehoben gilt oder Kündigungsfristen nach L-GAV eingehalten werden müssen. Infos folgen.

2. Mietverträge: Verhandlungen mit dem Vermieter führen

Grundsätzlich trägt der Mieter das Betriebsrisiko. Aber: Bei einer behördlichen Anordnung kann ein Mietvertrag per sofort enden.

Zielführender ist jedoch, mit dem Vermieter eine Lösung zu finden.

Der Vermieter muss ein Interesse haben, dass der Gastrobetrieb überlebt. Fällt er in Konkurs oder wird der Vertrag aufgehoben, dürfte es sehr schwierig sein, in der aktuellen Situation einen neuen Betriebsinhaber zu finden.

Daher ist verhandeln angezeigt. Ein Musterschreiben für eine vorübergehenden Mietzinserlass ist auf der Webseite aufgeschaltet.


3. Take-Away und Lieferdienst: rechtlich möglich, MwSt und Versicherungsdeckung berücksichtigen

Aus rechtlicher Sicht sind ein Lieferdienst und ein Take-Away möglich, auch nach dem Lockdown. Sie gehören zur Grundversorgung und sind von der Betriebsbewilligung in der Regel gedeckt.

Bitte beachten Sie jedoch bei den Preisen die verschiedenen MwSt.-Sätze für Take-Away und Lieferungen.

Achtung Versicherungsdeckung! Nehmen Sie mit Ihrem Versicherungsagenten in Bezug auf die Deckung eines Lieferdiensts Kontakt auf. Fahrpersonal und Fahrzeug müssen allenfalls zusätzlich versichert werden. Möglicherweise ist die Versicherung zu erweitern, um eine Deckung für einen Lieferdienst zu erzielen.

Vorteile:

a) Der Betrieb kann teilweise aufrecht erhalten bleiben. Das ist auch nach der Schliessung wichtig, weil sie so in den Köpfen der Kunden weiterhin präsent bleiben! Sie können diese Zeit z.B. nutzen, um regelmässig über Facebook Werbung zu machen. So bleibt Ihr Betrieb in der öffentlichen Wahrnehmung erhalten. Ebenfalls ist ein Hinweis auf der Homepage empfehlenswert.

b) Das Personal bleibt teilweise beschäftigt, der Rest kann über Kurzarbeit abgedeckt werden. Sie verlieren nicht den Kontakt zu Ihren treuen Mitarbeitenden.

c) Positives Image: Gerade Risikogruppen dürfen teilweise die Wohnung nicht mehr verlassen und Lieferdienste wie beispielsweise die Spitex können im Rahmen unserer Möglichkeiten unterstützt werden. Wirte übernehmen so einen Teil der Grundversorgung.

4. Versicherungen: Wirteverband verhandelt, falls Bedarf vorhanden ist!

Es zeigt sich, dass die Versicherungen versuchen, Anträge abzuwimmeln (z.B. Epidemie) oder eine Erhöhung der Prämien in Aussicht stellen im Versicherungsfall.

AGB der Versicherungen werden zulasten des Erstellers, d.h. der Versicherung ausgelegt.

Unterschreiben Sie nichts, insbesondere keine Geheimhaltungsvereinbarung!

Es lohnt sich, mit den Versicherungen hart zu verhandeln. Der Wirteverband wird direkt Verhandlungen mit den Versicherungen im Namen der Mitglieder führen, sofern diese eine solche Vertretung wünschen. Wünschen Sie dies, bitte eine E-Mail an info@baizer.ch. Wenn wir genügend Rückmeldungen haben, würden wir sie über das weitere Vorgehen informieren und die Vertretung der Mitglieder an die Hand nehmen.

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