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19.03.2020

Lohnfortzahlung während der Kurzarbeit

Ein Beitrag von Daniel Hollenstein, Gastroconsult AG

Stand 20. März 2020 / Änderungen erfolgen in den nächsten Tagen

In der aktuellen Situation, mit der staatlich verordneten Schliessung sämtlicher Gastronomiebetriebe, stellt sich für viele Unternehmer/innen die Frage, wie die Löhne ausbezahlt werden und woher und wann die Vergütungen der Arbeitslosenkassen kommen.

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitgeber muss die Löhne bei Kurzarbeit entrichten, unabhängig davon, wann die Kurzarbeitsentschädigungen von den Arbeitslosenkassen rückvergütet werden. In der Regel dauert dies von der Anmeldung bis zur ersten Rückvergütung ca. 6 bis 8 Wochen. Dies darum, weil alle Kurzarbeitsgesuche geprüft werden müssen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat in diesem aussergewöhnlichen und vom Staat verordneten Zustand das Verfahren abkürzt.

Auszug aus der «Info-Service-Wegleitung» des SECO: Der Entschädigungsanspruch ist innert 3 Monaten nach Beendigung jeder Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid der kantonalen Amtsstelle für die Bewilligung der Kurzarbeit noch hängig ist. Auch ein Einsprache- oder Beschwerdeverfahren unterbricht die Frist von 3 Monaten nicht. Verspätet geltend gemachte Ansprüche erlöschen.

Wie werden die Löhne ausbezahlt? Grundsätzlich gilt: In einem vollen Lohn mit Kurzarbeit, werden vom vereinbarten Monatslohn (brutto) 80% ausbezahlt. Bei Stundenlöhnen wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage hinzugezogen. Auch hier werden wiederum 80% ausbezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge wie auch die BVG-Abzüge werden weiterhin auf dem vereinbarten Bruttolohn berechnet. Allfällige Verpflegungsabzüge und weitere Entschädigungen sind entsprechend zu kürzen.

Wie sieht es für den Monat März aus? Bis zum 16. März müssen die Löhne zu 100% ausbezahlt werden. Ab dem 17. März mussten alle Betriebe geschlossen werden. Hier muss bei der Lohnabrechnung ein Karenztag mit 100% durch den Arbeitgeber übernommen werden. Ab dem 18. März gilt dann die Kurzarbeit. Dies ist unabhängig davon, ob ihr Gesuch bereits bewilligt ist, da dies für alle Gastronomiebetriebe gilt. Ausnahmen davon kann es für Take-Away und Hotelbetriebe geben.

Beispiel
Der Monatslohn beträgt CHF 4000.
Berechnung des Tageslohns: CHF 4000 : 30 Tage = CHF 133.35
Die Anzahl Tage mit Kurzarbeit beträgt 13, nämlich vom 18. bis 31. März.
Der Lohn für diese Zeit beträgt 13 x 133.35 = 1733.55.
Davon ziehen sie 20% resp. CHF 346.70 ab, dies ergibt 1386.85.

Der Lohn für den Monat März beträgt nun:
Bruttolohn März CHF 4000.-
Korrektur Kurzarbeit minus CHF 346.70
Neuer Bruttolohn CHF 3653.30

Die Sozialversicherungsabzüge und BVG-Abzüge müssen vom vereinbarten Bruttolohn abgezogen werden. Der 13. Monatslohn ist weiterhin auszuzahlen und gemäss Kurzarbeit ebenfalls anteilsmässig auf 80% zu kürzen.

Wir weisen darauf hin, dass diese Vorgehensweise noch nicht offiziell bestätigt wurde. Allfällige Korrekturen können dann in den Folgemonaten vorgenommen werden.

Bei den Stundenlöhnen ist das Vorgehen analog. Es werden die durchschnittlichen Stunden pro Monat der letzten 12 Monate gerechnet und davon 20% abgezogen. Auch der Anteil 13. Monatslohn sowie die Ferien- und Feiertagszuschläge müssen entsprechend gekürzt werden.

Für das Lohnprogramm GastroSocial@Net sollten entsprechende Anweisungen für die Lohnberechnung der Kurzarbeit demnächst durch GastroSocial folgen. Wenn Sie einen Treuhänder/Buchhalter haben, dann sollte er Ihnen diese Berechnungen vornehmen können.

Gastroconsult AG
Daniel Hollenstein, lic.rer.pol.
Direktor / Sitzleiter Olten

Daniel Hollenstein Gastroconsult

Daniel Hollenstein ist bei der Gastroconsult AG für die Regionen Basel und Olten zuständig. Bild zV


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