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24.04.2020

Epidemie-Versicherungen dürfen Leistungen nicht verweigern

GastroSuisse fordert Axa, Helvetia und Generali zu Verhandlungen auf

Epidemie-Versicherungen müssen für die durch das Coronavirus entstandenen Schäden der gastgewerblichen Betriebe aufkommen. Das hat eine unabhängige Rechtsabklärung bei einer renommierten Anwaltskanzlei ergeben, die auf Versicherungsrecht spezialisiert ist.

Bislang weigern sich einige Versicherungen, Leistungen wegen des Coronavirus auszurichten. GastroSuisse engagiert sich für die betroffenen Hotels und Restaurants. Der nationale Verband hatte mit seiner Basler Sektion die Versicherungsanwälte beauftragt, die Versicherungsunterlagen von zwanzig Mitgliedsbetrieben zu überprüfen.

Unter den geprüften Versicherungen befinden sich sämtliche namhaften Schweizer Institute. Als Ergebnis steht fest, dass die Versicherungen sich ihrer Pflicht nicht entziehen können und Leistungen wegen des Coronavirus ausschütten müssen, sofern der Betrieb eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat.

Die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich von Versicherung zu Versicherung leicht. Besonders negativ aufgefallen sind bislang AXA, Helvetia und Generali, welche sich oftmals weigern, Leistungen zu erbringen. Sie verweisen auf das Kleingedruckte und versuchen, die Versicherungsbestimmungen zulasten ihrer Kunden zu interpretieren.

GastroSuisse wird die betroffenen Gesellschaften jetzt zu Verhandlungen auffordern, um eine Lösung für die Branche zu finden. Bis auf weiteres rät der Verband seinen Mitgliedern, keine neuen Versicherungen bei diesen drei Instituten abzuschliessen. Er erwägt zudem, den Mitgliedern allenfalls den Abzug ihrer Portfolios bei der AXA, Helvetia und Generali zu empfehlen.

Parallel wurden die Versicherungsanwälte beauftragt, rechtliche Schritte einzuleiten und Musterprozesse zu führen. Vorerst wird GastroSuisse auf die Versicherungsgesellschaften zugehen und versuchen, eine Lösung auf dem Verhandlungsweg zu erzielen.

Um die derzeit laufende Abklärung des Ombudsmanns für Versicherungen nicht zu beeinträchtigen, wird GastroSuisse seine Rechtsabklärung erst nach Vorliegen dessen Berichts publizieren.


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