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20.05.2020

Letzte definitive Beitragsverfügung massgebend

Anpassung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung

Für die Berechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde bisher die aktuellste Beitragsverfügung für das Jahr 2019 verwendet. Dies führte bei einigen Selbstständigerwerbenden zu vergleichsweise tiefen Entschädigungen.

Dieser Punkt wurde sowohl von GastroSocial wie auch von GastroSuisse in den Besprechungen mit den entsprechenden Stellen in Bern erfolgreich aufgenommen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV hat nun am 13. Mai 2020 die entsprechenden Richtlinien angepasst.

Neu gilt, dass auf Antrag des Selbständigerwerbenden das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung der AHV heranzuziehen ist. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung sogar Ihre definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits bei uns vor, stellen die Ausgleichskassen auf diese ab.


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