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24.08.2020

Zürich führt Maskenpflicht in Läden ein

Gastronomiebetriebe müssen Kontaktdaten erheben

Der Regierungsrat des Kantons Zürich weitere Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus zu ergreifen. Ab Donnerstag, 27. August 2020, gilt in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine Maskenpflicht. Gastronomiebetriebe sind neu verpflichtet, die Kontaktdaten zu erheben. Für Veranstaltungen und Clubs gelten zudem verschärfte Regeln. Die neue Verordnung gilt bis am 30. September 2020.

Die Anzahl positiv getesteter Corona-Fälle hat in den letzten Wochen schweizweit zugenommen. Auch im Kanton Zürich ist ein Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. Regierungspräsidentin Silvia Steiner erklärte an einer Medienkonferenz: «Die Behörden haben die Situation zurzeit im Griff, es gilt aber vorausschauend zu handeln und präventive Massnahmen zu ergreifen, damit der Kanton Zürich nicht zum Risikogebiet wird.»

Der Regierungsrat hat auf Antrag des Covid-19-Sonderstabes beschlossen, vier weitere Massnahmen zu ergreifen. Ab Donnerstag, 27. August 2020, gilt in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten eine generelle Maskenpflicht. Regierungsrätin und Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli erklärte: «Das Tragen einer Maske hilft bei Tröpfcheninfektionen, wie sie beim Coronavirus stattfinden, Ansteckungen zu verhindern.» Diese Massnahme sei zudem einfach umzusetzen.

Gastronomiebetriebe sind neu dazu verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Gäste aufzunehmen. Bei Familien oder anderen Gruppen mit untereinander bekannten Personen genügt die Erfassung der Kontaktdaten einer Person.

Die Erfassung von Kontaktdaten sei ein wirksames Instrument, um allfällige Infektionsketten nachverfolgen und unterbinden zu können. Wenn die Gäste in einem Restaurant, einer Bar oder einem Club frei zirkulieren, ist das Ansteckungsrisiko besonders hoch, auch weil unter solchen Umständen viele Personen miteinander in Kontakt kommen und weder Masken getragen werden noch die Abstandsregeln konsequent eingehalten werden.

In Innenräumen von Gastronomiebetrieben einschliesslich Bars, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend erfolgt, sowie von Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen dürfen pro Innenbereich gleichzeitig höchstens 100 Personen anwesend sein. Im gesamten Innen- und Aussenbereich eines solchen Betriebs dürfen gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend sein. Die Aussenbereiche müssen klar erkennbar und abgegrenzt sein.

Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen dürfen nur durchgeführt werden, wenn ein Schutzkonzept vorliegt oder der erforderliche Abstand von 1.5 Metern eingehalten werden kann oder Gesichtsmasken getragen werden. Die Begrenzung gilt auch für Veranstaltungen wie Sportanlässe, Theateraufführungen, Kinovorführungen, Konzerte, Gottesdienste oder Ferienlager. Auch private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Geburtstagsfeste fallen darunter.

Der Regierungsrat setzt weiterhin auf einen starken Vollzug. Regierungsrat und Sicherheitsdirektor Mario Fehr erklärte: «Wir sind überzeugt, dass der konsequente Vollzug der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung entscheidend ist.» Seit dem Ende der ausserordentlichen Lage sind im Kanton Zürich über 1000 Schutzkonzepte von Betrieben und Anlagen überprüft worden (bei rund 150 Bemängelungen). Zur Einhaltung der Einreisequarantäne haben im August rund 550 Kontrollen stattgefunden.

Medienkonferenz des Zürcher Regierungsrats. Printscreen Youtube


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