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08.10.2020

Welche Kantone haben weitergehende Bestimmungen?

Eine Übersicht der wichtigsten Regelungen

Zahlreiche Kantone kennen Bestimmungen, die über das Schutzkonzept Gastgewerbe hinausgehen. Die meisten Bestimmungen beziehen sich auf das Contact-Tracing bei Betrieben mit stehender Konsumation. Die Kantone Appenzell-Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhoden, Nidwalden, Obwalden, Schwyz und Uri kennen keine weitergehenden Bestimmungen für Restaurationsbetriebe. Was es in den übrigen Kantonen zu beachten gilt. Ohne Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Aargau

Bar- und Clubbetreiber sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Die Anzahl Personen pro Betrieb mit stehender Konsumation ist auf 100 Gäste beschränkt. Ein Betrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche mit jeweils maximal 100 Personen betreiben.

Baselland

Betriebe mit stehender Konsumation sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter soll die Mobiltelefonnummer des Gastes mit einem Kontrollanruf überprüft werden. Gleichwertige Verifikationen (QR-Tracing oder ähnliches) sind ebenfalls zulässig. Die Kontaktdaten sind elektronisch festzuhalten.

Die Anzahl Personen pro Betrieb mit stehender Konsumation ist auf 100 Gäste beschränkt, wenn der Mindestabstand oder andere Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können. Ein Betrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche mit jeweils maximal 100 Personen betreiben und Sektoren bilden.

Clubs und Bars sind verpflichtet, dem Amt für Gesundheit per E-Mail (kantonsarzt@bl.ch) maximal drei Personen zu nenne, die für die Übermittlung der Listen verantwortlich sind, mitzuteilen. Mindestens eine dieser Personen muss täglich zwischen 7 und 22 Uhr erreichbar sein.

Basel-Stadt

Betreiber und Organisatoren von Einrichtungen und Veranstaltungen sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen.

Die Anzahl Personen pro Betrieb ist auf 100 Gäste beschränkt, wenn der Mindestabstand oder andere Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können. Ein Betrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche mit jeweils maximal 100 Personen betreiben.

Bei Veranstaltungen mit über 100 Besuchern, an denen der Mindestabstand oder Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können, muss eine Unterteilung in Sektoren à maximal 100 Personen vorgenommen werden. Die Kontaktdaten sind für die jeweiligen Bereiche respektive Sektoren einzeln zu erheben.

Für Mitarbeitende von Restaurationsbetrieben gilt eine Maskentragpflicht. Die Maskentragpflicht für Mitarbeitende entfällt, wenn spezielle Schutzvorrichtungen (z.B. eine Kunststoffscheibe) alternativ vor Ansteckungen schützen. Als Gesichtsmasken im Sinne der kantonalen Bestimmung gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken und Textilmasken, die eine hinreichende, Dritte schützende Wirkung haben.

Bern

Bar- und Clubbetreiber sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten der Gäste (inkl. Mobiltelefonnummer, Mailadresse und Geburtsdatum) mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen und die Mobilnummer zu verifizieren. Die Kontaktdaten sind elektronisch festzuhalten. Clubs und Bars sind verpflichtet, per Meldeformular zwei Personen zu nennen, die für die Übermittlung der Listen an das Kantonsarztamt verantwortlich sind, mitzuteilen. Mindestens eine dieser Personen muss täglich zwischen 7 und 22 Uhr erreichbar sein.

Restaurationsbetriebe mit sitzender Konsumation müssen die Kontaktdaten (inklusive Geburtsdatum) von mindestens einer Person pro Gästegruppe erheben, wenn sich die Gäste im Innenbereich aufhalten. Zusätzlich müssen sie eine Kontaktdatenliste mit den im Betrieb arbeitenden Personen elektronisch und inkl. Einsatzzeiten führen.

Bar- und Clubbetriebe sowie Restaurationsbetriebe müssen auf die Empfehlung zur Verwendung der SwissCovid-App hinweisen, z.B. mit Aushang und Flyern.

Ab 12. Oktober 2020 gilt in öffentlich zugänglichen Innenräumen, also auch in Bars, Clubs und Restaurants, eine Maskenpflicht für Mitarbeitende und Gäste (ohne Kinder unter 12). Die Gäste dürfen die Masken ablegen, sobald sie an einem Tisch sitzen. Der stehende Konsum ist in allen Betrieben untersagt.

Freiburg

Bars und Diskotheken sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter soll die Mobiltelefonnummer des Gastes überprüft werden. Die Teilnehmendenzahl bei Veranstaltungen ist auf maximal 300 Personen begrenzt.

In allen Restaurationsbetrieben muss das Personal eine Maske tragen. Gäste sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Genf

Diskotheken und Tanzlokale müssen bis 16. November 2020 geschlossen bleiben. Die Gäste von Bars und Restaurants müssen im Sitzen konsumieren und auf dem Weg zum Tisch eine Maske tragen, auch auf der Terrasse.

Die Mitarbeiter von Gastronomiebetrieben müssen eine Schutzmaske tragen, bei Gästekontakt auch im Aussenbereich. Gesichtsvisiere gelten nicht als Ersatz für Masken. Spiele und Unterhaltungsangebote sind verboten.

Die Barbetreiber müssen die Kontaktdaten aller Gäste erheben. In den anderen Betrieben müssen die Daten mindestens einer Person pro Gästegruppe erhoben werden.

Die Anzahl Personen bei Veranstaltungen ist auf 100 begrenzt. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass die Besucher sich die Hände desinfizieren.

Glarus

Betriebe, in denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste zu erheben und zu verifizieren. Die Kontaktdaten sind nach Kalendertag elektronisch in einer Liste festzuhalten. Zudem muss das Schutzkonzept der Betriebe aufzeigen, wie die Überprüfung der Kontaktdaten erfolgt (Ausweiskontrolle, Kontrollanruf bei Mobiltelefonnummern). Die Betreiber und Organisatoren sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten innert zwei Stunden an die Hauptabteilung Gesundheit (finanzengesundheit@gl.ch) übermitteln zu können. Mindestens eine verantwortliche Person muss täglich zwischen 8 und 20 Uhr erreicht werden können.

Graubünden

Betreiber und Organisatoren von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen sind dazu verpflichtet, die Richtigkeit der Kontaktdaten zu überprüfen. Weiter müssen die Kontaktdaten in einer gegliederten elektronisch geführten Liste aufbewahrt werden.

Jura

Ab 9. Oktober gilt in Restaurants und Bars eine Maskenpflicht. Sie gilt nicht, wenn die Besucher an ihrem Tisch sitzen. Die maximale Teilnehmerzahl für öffentliche Veranstaltungen wird von 300 auf 100 Personen reduziert, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann und keine Masken getragen werden. Die Maskenpflicht gilt auch in Clubs, wo sich maximal 300 Personen gleichzeitig aufhalten dürfen.

Luzern

Clubs und Barbetriebe mit Tanzmöglichkeit sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Zusätzlich muss die Mailadresse erhoben werden. Die Mobiltelefonnummer muss mindestens stichprobeweise und bei mindestens 20% der Gäste überprüft werden.

Die Anzahl Personen pro Betrieb ist auf 100 Gäste beschränkt, wenn der Mindestabstand oder andere Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können. Ein Betrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche mit jeweils maximal 100 Personen betreiben.

Clubs und Barbetriebe mit Tanzmöglichkeit sind verpflichtet, der Dienststelle Gesundheit und Sport per Mail (humanmedizin.lu@hin.ch) die Kontaktdaten von maximal drei Personen zu nennen, die für die Übermittlung der Listen innert zwei Stunden verantwortlich sind. Mindestens eine dieser Personen muss täglich zwischen 7 und 22 Uhr erreicht werden können.

Neuenburg

Diskotheken und Bars mit stehender Konsumation müssen die Kontaktdaten ihrer Gäste erheben und mit einem amtlichen Ausweis zu überprüfen. Die Mobiltelefonnummer muss verifiziert werden, z.B. durch einen Kontrollanruf.

In Betrieben mit stehendem Konsum ist die Personenzahl auf 100 begrenzt. Es können Sektoren mit maximal je 100 Gästen gebildet werden, wobei sichergestellt werden muss, dass es zu keiner Vermischung kommt.

St. Gallen

Clubs und Barbetriebe mit Tanzmöglichkeit sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten (vollständiger Name, Wohnadresse, Mailadresse und Telefonnummer) auf ihre Korrektheit zu überprüfen. Im Schutzkonzept muss aufgezeigt werden, wie dies sichergestellt wird. Die Kontaktdaten müssen in einer nach Kalendertag gegliederten, elektronischen Liste (z.B. Excel) geführt werden. Clubs und Bars mit Tanzmöglichkeit sind dazu verpflichtet, bei einer bestätigten Infektion auf Anweisung des Kantonsarztamtes die betroffenen Gäste innert 48 Stunden direkt zu informieren.

Schaffhausen

Bar- und Clubbetriebe sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter soll die Mailadresse der Gäste erhoben werden. Bars und Clubs sind ferner verpflichtet, dem kantonsärztlichen Dienst (corona@sh.ch) die Kontaktdaten von maximal drei Personen zu nennen, die für die Übermittlung der Listen innert zwei Stunden verantwortlich sind. Mindestens eine dieser Personen muss täglich zwischen 7 und 22 Uhr erreicht werden können.

Solothurn

Bar- und Clubbetriebe sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter soll die Mobiltelefonnummer des Gastes mit einem Kontrollanruf überprüft werden. Gleichwertige Verifikationen (QR-Tracing oder ähnliches) sind ebenfalls zulässig.

Die Anzahl Personen pro Betrieb ist auf 100 Gäste beschränkt, wenn der Mindestabstand oder andere Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden können. Ein Betrieb kann mehrere räumlich getrennte Gästebereiche mit jeweils maximal 100 Personen betreiben. Sektorenbildung ist zulässig.

Bars und Clubs sind verpflichtet, dem Gesundheitsamt (gesundheitsamt@ddi.so.ch) die Kontaktdaten von maximal drei Personen zu nennen, die für die Übermittlung der Listen innert zwei Stunden verantwortlich sind. Mindestens eine dieser Personen muss täglich zwischen 7 und 22 Uhr erreicht werden können.

Tessin

Die Betreiber von Diskotheken und Tanzlokalen sind verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste aufzunehmen, anhand eines amtlichen Ausweises zu überprüfen und elektronisch abzulegen. Die Mobiltelefonnummer ist mit einem Kontrollanruf zu verifizieren. Die Gästezahl in Diskotheken und Tanzlokalen darf von 18 Uhr bis Lokalschluss 100 Personen nicht überschreiten.

In Betrieben, in denen die Mitarbeitenden nicht durch Elemente wie Plexiglasscheiben geschützt sind, besteht eine Maskentragpflicht für das Personal. Gesichtsvisiere sind als Ersatz zugelassen. Versammlungen mit mehr als 30 Personen sind im öffentlichen Raum untersagt.

Ab 9. bis vorerst 30. Oktober 2020 müssen Clubs schliessen. Restaurantgäste dürfen nur noch sitzend konsumieren. Für das Personal sind chirurgische Masken oder zertifizierte Stoffmasken obligatorisch – und sie müssen korrekt getragen werden. Gesichtsvisiere aus Plexiglas darf das Personal nicht mehr benutzen.

Thurgau

Bar- und Clubbetriebe sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter sollen die Mailadresse erhoben und die Kontaktdaten elektronisch erfasst werden.

Waadt

Alle Restaurationsbetriebe sind verpflichtet, die Kontaktdaten ihrer Gäste in digitaler Form aufzunehmen und zu verifizieren. Ein Mindestabstand von 1.5 Metern zwischen Gästen und Mitarbeitenden muss stets eingehalten werden. Die Gäste dürfen erst bedient werden, wenn sie sitzen. Der Konsum im Stehen ist untersagt.

Die Mitarbeitenden haben eine Schutzmaske zu tragen, auch hinter der Bar und auf Terrassen. Die Gäste haben eine Maske zu tragen, bis sie am Tisch sind. Diskotheken und Night-Clubs müssen bis 30. Oktober geschlossen bleiben.

Wallis

Clubs und Barbetriebe sowie alle anderen Einrichtungen, die nach Mitternacht schliessen, sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter soll die Mobiltelefonnummer des Gastes (mit einem Kontrollanruf) überprüft werden. Die Anzahl Personen pro Betrieb ist ab 20 Uhr auf 100 Gäste beschränkt. Die Betriebe sind dazu verpflichtet, zwei Verantwortliche zu bestimmen, die für die Übermittlung der Kontaktdaten an die kantonalen Gesundheitsbehörden zwischen 7 und 22 Uhr erreichbar sind.

Zug

Clubs und Barbetriebe im Kanton Zug sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen und die Mobiltelefonnummer zu verifizieren. Die Anzahl Personen im Innenraum von Bars und Clubs ist auf 100 Personen beschränkt.

Ab 10. Oktober gilt für Mitarbeitende in Restaurationsbetrieben eine Maskenpflicht, wenn sie sich im Gästebereich befinden. Der Gästebereich umfasst auch allfällige Aussenbereiche, in denen sich Gäste aufhalten. Wo eine geeignete Abschrankung besteht, z.B. durch eine Plexiglasscheibe, kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.

Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind nur dann zugelassen, wenn der erforderliche Abstand eingehalten werden kann oder Masken getragen werden.

Zürich

Clubs und Barbetriebe mit Tanzmöglichkeit im Kanton Zürich sind dazu verpflichtet, die Kontaktdaten mit einem amtlichen Ausweis abzugleichen. Weiter soll die Mobiltelefonnummer des Gastes mit einem Kontrollanruf überprüft werden. Zusätzlich muss die Mailadresse erhoben werden. Die Erhebung der Daten muss vor Einlass erfolgen und die Kontaktdaten sind elektronisch festzuhalten.

Bars und Clubs sind verpflichtet, der Gesundheitsdirektion (corona@gd.zh.ch) die Kontaktdaten von maximal drei Personen zu nennen, die für die Übermittlung der Listen innert zwei Stunden verantwortlich sind, mitzuteilen. Mindestens eine dieser Personen muss täglich zwischen 7 und 22 Uhr erreicht werden können.

In Innenräumen von Betrieben, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend erfolgt, dürfen pro Innenbereich gleichzeitig höchstens 100 Personen (ohne Maskentragpflicht) bzw. 300 Personen (mit Maskentragpflicht) anwesend sein. Im gesamten Innen- und Aussenbereich eines solchen Betriebs dürfen jedoch weiterhin gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend sein.

Ergänzung: Ab 9. Oktober gilt in Restaurants und Bars, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend erfolgt, sowie in Tanzlokalen im Innenbereich generell eine Maskentragpflicht. Bei Veranstaltungen mit mehr als 30 Personen gilt in Innenräumen eine Maskentragpflicht, selbst wenn die Mindestabstände eingehalten werden.

Stand 8. Oktober 2020. Dieser Artikel basiert auf Angaben von GastroSuisse und auf Medienberichten. Die Angaben sind verkürzt und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.


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