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16.10.2020

Maskenpflicht, Konsum nur im Sitzen, Kontaktdaten

Basel-Stadt verschärft kantonale Covid-19-Verordnung

Der Basler Regierungsrat verschärft per 19. Oktober aufgrund der markant steigenden Infektionszahlen die kantonale Covid-19-Verordnung. Die Maskentragpflicht wird ausgedehnt auf weitere öffentlich zugängliche Innenräume. Die Konsumation in Restaurants, Bars und Clubs darf nur noch sitzend erfolgen. Pro Gästegruppe müssen die Kontaktdaten einer Person erhoben werden, selbst wenn die Abstände eingehalten werden.

Die Corona-Fallzahlen sind in den letzten Wochen besorgniserregend gestiegen. Mitte Oktober 2020 lag in Basel-Stadt die sogenannte 14-Tages-Inzidenz (Fälle pro 100‘000 Einwohner) bei einem Wert von 110. Dieser liegt weit oberhalb des vom Bund definierten Werts von 60, gemäss welchem ein Land auf die sogenannte Risikoliste gesetzt wird.

Um den Anstieg der Fallzahlen zu bremsen, hat der Regierungsrat weitere Massnahmen beschlossen und die Verordnung über zusätzliche Massnahmen des Kantons Basel-Stadt zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie angepasst.

Gemäss derzeit geltender kantonaler Verordnung gilt eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Verkaufslokalen und Einkaufszentren. In öffentlich zugänglichen Innenräumen sämtlicher Restaurationsbetriebe haben zudem bisher die Mitarbeitenden eine Gesichtsmaske zu tragen.

Die Bestimmung der Maskentragpflicht wird nun ausgeweitet auf öffentlich zugängliche Innenräume weiterer Einrichtungen wie Restaurants, Cafés, Bars und Diskotheken, Kinos, Theater, Empfangs- und Pausenbereiche von Sport- und Fitnesszentren, Coiffeure, Banken, Poststellen, Bahnhöfe, Spitäler und Arztpraxen, Alters- und Pflegeheime oder Gotteshäuser. Im neuen Paragraphen 3 der kantonalen Verordnung ist die abschliessende Liste vollständig einsehbar.

Aufgrund der verschiedenen Gegebenheiten gelten Ausnahmen. Zum Beispiel werden Gäste von Restaurants, Bars und Clubs – solange sie konsumierend am Tisch sitzen – von der Maskenpflicht ausgenommen, ebenso auftretende Personen wie Referenten, Künstlerinnen, Sportlerinnen oder Geistliche.

Eine Maskentragpflicht gilt auch in Räumen der öffentlichen Verwaltung, die einen regelmässigen Personenverkehr aufweisen. Bei den Bildungseinrichtungen wird die Maskentragpflicht erweitert: Neu gilt sie grundsätzlich auch für die Areale und Innenräume der Schulen und Tagesstrukturen der Primar- und Sekundarstufe I. Ausnahmen gelten weiter für die Schülerinnen und Schüler der Primarschulen und Kindergärten sowie für Personen, die z.B. aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können.

Für Restaurationsbetriebe und Veranstaltungen hat der Regierungsrat neue Vorgaben und Beschränkungen beschlossen. In einem Restaurationsbetrieb wird die Anzahl der konsumierenden Gäste auf maximal 100 pro Raum begrenzt.

Eine Konsumation in Stehbereichen ist unzulässig. Zwischen den an den Tischen sitzenden Gästegruppen sind der erforderliche Abstand einzuhalten oder spezielle Schutzvorrichtungen vorzusehen. Ein Restaurant kann weiterhin verschiedene Räume à 100 Personen betreiben. In Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen insgesamt gleichzeitig höchstens 300 Personen anwesend sein.

Neu ist, dass in allen Restaurationsbetrieben, einschliesslich Bars und Clubs, die Kontaktdaten zu erheben sind. Wo die Abstände eingehalten werden, reichen die Kontaktdaten einer Person pro Gästegruppe.

An öffentlichen und privaten Veranstaltungen, an welchen weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, und es sind Kontaktdaten zu erheben.

Die neuen kantonalen Vorgaben gelten nicht für Grossveranstaltungen, da der Kanton die Bewilligung dafür grundsätzlich erteilen muss. Der Kanton kann eine erteilte Bewilligung widerrufen oder zusätzliche Einschränkungen erlassen, wenn sich die epidemiologische Lage verschlechtert.

Die angepasste kantonale Verordnung wird auf Montag, 19. Oktober 2020, in Kraft gesetzt. Die neuen Vorgaben zur Maskenpflicht, für die Restaurationsbetriebe und öffentliche und private Veranstaltungen gelten vorerst bis zum 31. Dezember 2020.

Kontaktdatenerhebung

Die Kontaktdaten können manuell oder elektronisch erhoben werden. Geeignete Applikationen sind beispielsweise Mindful (kostenlos, viele Anwender), Clubsafely oder Covtra. mindfulapp.io


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