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28.10.2020

Bundesrat beschliesst weitere Massnahmen

Sperrstunde 23 Uhr, nur 4 Personen pro Tisch, Clubs müssen schliessen

Eine Zusammenfassung der gastrorelevanten Bestimmungen finden Sie ganz unten.

Der Bundesrat hat an der Sitzung vom 28. Oktober 2020 weitere schweizweite Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus ergriffen. Ziel ist, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren. Discos und Tanzlokale werden geschlossen, Bars und Restaurants haben um 23 Uhr zu schliessen. Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sowie sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind untersagt. Zudem wird die Maskenpflicht ausgeweitet. Die Massnahmen gelten ab 29. Oktober und sind nicht befristet. Nach Konsultation der Kantone hat der Bundesrat die «Covid-19-Verordnung besondere Lage» entsprechend angepasst. Er hat ausserdem die Regeln für die Reisequarantäne angepasst sowie die Einführung von Schnelltests beschlossen.

Die Fallzahlen sowie die Anzahl Hospitalisationen nehmen drastisch zu. Der Bundesrat will die Ausbreitung von Covid-19 Infektionen eindämmen und die Überlastung der Intensivpflegestationen sowie des Gesundheitspersonals in den Spitälern verhindern. Dazu hat er Massnahmen ergriffen, welche die Zahl der Kontakte unter den Menschen reduzieren.

Tanzlokale geschlossen

Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten. Diese bergen ein erhöhtes Risiko für die Verbreitung des Virus. In Restaurants und Bars dürfen höchsten vier Personen an einem Tisch sitzen, ausgenommen Familien mit Kindern. Es gilt eine Sperrstunde von 23 bis 6 Uhr.

Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen

Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sportlichen, kulturellen und anderen Veranstaltungen, ausgenommen sind Parlaments- und Gemeindeversammlungen.

Weiterhin möglich sind auch politische Demonstrationen sowie Unterschriftensammlungen für Referenden und Initiativen – wie bisher mit den nötigen Schutzvorkehrungen. Weil sich viele Ansteckungen im privaten Rahmen ereignen, wird die Anzahl Personen für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im privaten Raum auf 10 eingeschränkt.

Keine sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen

Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten sind in Innenräumen mit bis zu 15 Personen erlaubt, wenn sowohl genügend Abstand eingehalten werden kann als auch Masken getragen werden. Von einer Maske kann abgesehen werden, wenn grosszügige Raumverhältnisse vorherrschen, etwa in Tennishallen oder grossen Sälen. Im Freien muss nur der Abstand eingehalten werden. Kontaktsport ist verboten. Von den Regeln ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren.

Im professionellen Bereich von Sport und Kultur sind Trainings und Wettkämpfe sowie Proben und Auftritte zulässig. Da beim Singen besonders viele Tröpfchen ausgestossen werden sind Anlässe von Laien-Chören verboten, professionellen Chören ist das Proben erlaubt.

Verbot von Präsenzunterricht an Hochschulen

Hochschulen müssen ab Montag, 2. November, auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.

Maskenpflicht wird weiter ausgedehnt

Seit dem 19. Oktober gilt eine Maskenpflicht für alle Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie in Wartebereichen des öffentlichen Verkehrs und an Bahn- und Flughäfen. Neu muss auch in den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben eine Maske getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.

Auch in Schulen ab der Sekundarstufe II gilt neu eine Maskenpflicht. Ebenso gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros). Die Arbeitgeber sollen soweit möglich Homeoffice ermöglichen und an Arbeitsstätten für den Schutz der Mitarbeitenden sorgen.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 12 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können und Gäste in Restaurants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Bundesrat beschliesst Einführung von Schnelltests

Um eine Covid-19 Infektion festzustellen, können zusätzlich zu den bereits angewendeten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. November 2020 auch Antigen-Schnelltests eingesetzt werden. Dies ermöglicht eine breitere und schnellere Testung der Bevölkerung. Es können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.

Die Genauigkeit der Schnelltests wurde durch das «Centre national de Référence pour Infections Virales Emergentes» (CRIVE) in Genf evaluiert. Die Schnelltests sind im Vergleich zu den PCR-Test weniger empfindlich. Sie sind vor allem dann einsetzbar, wenn eine Person infektiös ist.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sieht daher den Einsatz dieser Schnelltests nur bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein.

Auch bei nicht symptomatischen Personen, die eine Meldung der Swiss Covid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich. Alle Personen, die mittels eines Schnelltests positiv getestet wurden, sollten sich umgehend in Isolation begeben.

Die Schnelltests werden vom Bund vergütet – allerdings ausschliesslich für diejenigen Personen, auf die die Empfehlungen des BAG zutreffen.

Neuer Schwellenwert für die Reisequarantäne
Der Bundesrat hat zudem den Schwellenwert für die Aufnahme von Staaten und Gebieten auf die Quarantäneliste sowie die Ausnahme von der Quarantänepflicht für Geschäftsreisende angepasst. Die Änderung tritt am 29. Oktober 2020 in Kraft.

Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.

Angepasst werden auch die Ausnahmebestimmungen für Geschäftsreisende und für Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Die Regel, dass solche Reisen höchstens fünf Tage dauern dürfen wird aufgehoben.

Zusammenfassung der gastrorelevanten Vorschriften

1. Clubs und Tanzlokale müssen schliessen.

2. In Restaurants und Bars dürfen nur vier Personen pro Tisch sitzen. Ausgenommen sind Familien mit Kindern.

3. Es gilt eine Sperrstunde zwischen 23 und 6 Uhr.

4. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind nicht mehr erlaubt.

5. In Kantinen dürfen ausschliesslich im Betrieb arbeitende Personen verköstigt werden. Mensen dürfen ausschliesslich Schüler und Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verpflegen. In diesen Betriebstypen gilt die 4-Personen-Regel nicht.

6. Privat dürfen sich maximal 10 Personen treffen.

7. Überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann, gilt Maskenpflicht – auch wenn man sich draussen aufhält. Das gilt auch für die Aussenbereiche von Läden, Veranstaltungsorten und Restaurants. Ausgenommen sind nach wie vor Gäste, die am Tisch sitzen.

8. Auch das Küchenpersonal muss neu eine Maske tragen, es sei denn, es arbeitet nur eine Person in der Küche.

9. Die Daten eines Gastes pro Tisch müssen in elektronischer Form erfasst werden resp. bei einer Anfrage der Behörden unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.

10. Freizeitaktivitäten mit mehr als 15 Personen sind verboten. Ausgenommen sind Kinder unter 16. Professionelle Trainings und Wettkämpfe dürfen noch durchgeführt werden.

11. Mitarbeitende auf Abruf in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und die seit mindestens sechs Monaten im Betrieb tätig sind, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 1. September 2020.

12. Die Risikoliste wird angepasst: Neu definiert sich die Liste im Verhältnis zur Schweiz: Wenn die Anzahl der Neuinfektionen pro 100'000 Einwohner mehr als 60 über der Anzahl in der Schweiz liegt.

Vorsicht: Die Kantone können strengere Regeln beschliessen, die Bundesvorschriften aber nicht lockern. Im Wallis gilt beispielsweise eine Sperrstunde um 22 Uhr.

Nach wie vor gilt beim Konsumieren von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars eine Sitzpflicht – auch draussen.


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