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28.10.2020

So will der Bundesrat die wirtschaftlichen Folgen abfedern

Kurzarbeit, Erwerbsersatz, Härtefall-Massnahmen

Der Bundesrat hat die Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus verschärft. Dies hat auch Auswirkungen auf die Wirtschaft. Mit dem Covid-19-Gesetz sind die Grundlagen für gezielte Massnahmen zu deren Abfederung vorhanden.

Der Bundesrat hat nicht nur weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen, sondern gleichzeitig auch eine Anpassung in der «Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz» verabschiedet. Damit können neu auch «Arbeitnehmende auf Abruf» einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Die Verordnung stellt eine lückenlose Weiterführung der wesentlichen Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung während der Pandemie sicher.

«Für den Bundesrat ist es zentral, die ökonomischen Auswirkungen zu begrenzen», heisst es in einer Medienmitteilung. Umfassende Betriebsschliessungen, die mit weitreichenden volkswirtschaftlichen Folgen verbunden wären, müssten wenn immer möglich vermieden werden. Dennoch sei damit zu rechnen, dass gewisse Branchen und Unternehmen stark durch die Krise betroffen sein würden.

«Seit Beginn der Corona-Krise hat der Bundesrat zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen Unterstützungsmassnahmen in historischem Ausmass getroffen, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern», schreibt die Regierung. Diese Massnahmen hätten «einen stärkeren wirtschaftlichen Einbruch verhindern können» und seien grösstenteils weiterhin verfügbar.

Dazu gehören die Unterstützungsleistungen der Arbeitslosenversicherung – insbesondere die Kurzarbeitsentschädigung, bei welcher der Bundesrat zudem die Bezugsdauer von 12 auf 18 Monate verlängert hat. Mit dem Covid-19-Gesetz wurden verschiedene Massnahmen, die im Frühjahr per Notrecht eingeführt worden waren, ins ordentliche Recht überführt und damit verstetigt.

Das Covid-19-Gesetz bietet dem Bundesrat weiter die Grundlage, Selbstständigerwerbenden sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Zugang zum Corona-Erwerbsersatz (EO) zu ermöglichen.

Zudem kann auf dieser gesetzlichen Grundlage der Bund kantonale «Härtefall»-Massnahmen für besonders stark betroffene Unternehmen mitfinanzieren. Entsprechende Arbeiten zum Corona-Erwerbsersatz und der «Härtefall»-Regelung sind bei den Kantonen und beim Bund im Gang und werden unter Berücksichtigung des Covid-19 Gesetzes möglichst rasch umgesetzt. Darüber hinaus sieht das Covid-19-Gesetz Unterstützungsmassnahmen für die Bereiche Sport, Kultur und öffentlicher Verkehr vor.

«Die bisher ergriffenen Massnahmen haben sich als wirksam und zielführend erwiesen», findet der Bundesrat. Man beobachte die wirtschaftliche Entwicklung laufend und prüfe den allfälligen Handlungsbedarf. Das schrittweise Vorgehen mit Fokus auf zielgerichtete Massnahmen, sollte es die Lage erfordern, habe sich bisher bewährt.

Im Frühjahr, als schweizweit die ausserordentliche Lage gemäss Epidemiengesetz galt, konnte der Bundesrat Notverordnungen erlassen, welche vom ordentlichen Gesetzesrecht abweichen. Im Juni 2020 wurde die ausserordentliche Lage aufgehoben und es gilt seither in der Schweiz die «besondere Lage» gemäss Epidemiengesetz. Der Handlungsspielraum des Bundesrates bewegt sich also wieder im Rahmen des ordentlichen Rechts.

Bundesräte an der Medienkonferenz. Screenshot Youtube


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