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04.11.2020

Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes für Selbständige

Auch für indirekt betroffene und arbeitgeberähnliche Personen

Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Coronavirus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Der Bundesrat hat die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Betriebsschliessung
Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten. Bei einer Betriebsschliessung besteht der Anspruch für die Dauer der Schliessung.

Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung bei Veranstaltungsverbot
Neu haben auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (GmbH- oder AG-Inhaber) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei einem behördlichen Veranstaltungsverbot, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten.

Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung mit massgeblicher Umsatzeinbusse
Neu haben Personen einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus massgeblich einschränkt ist und die eine Lohn- oder Einkommenseinbusse erleiden. Die massgebliche Einschränkung ist definiert durch einen Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Die Betroffenen müssen die Umsatzeinbusse deklarieren und begründen, wie sie auf Massnahmen zu Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen ist. Die Angaben werden mit Stichproben überprüft.

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden.

Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Der Bundesrat hat seit dem 20. März 2020 eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, deren Ausrichtung für alle Anspruchsberechtigten am 16. September 2020 ausgelaufen ist.

Am 26. September ist das Covid-19-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die gezielte Fortführung von Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung der Epidemie.

Neben der Weiterführung des Corona-Erwerbsersatzes stehen auch für den Sport- und Kulturbereich weiterhin branchenspezifische Unterstützungsmassnahmen zur Verfügung. Den Unternehmen stehen zudem weiterhin die Instrumente der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung: Der Bundesrat hat die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf 18 Monate verlängert.

Für jene Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Mit dem Covid-19-Gesetz kann sich der Bund an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die Ausführungsverordnung ist derzeit in Erarbeitung.


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