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06.11.2020

Widersprüchliche Signale

Geschäftsmietegesetz droht endgültig zu scheitern

Nachdem der Nationalrat entgegen dem Antrag der vorberatenden Kommission für Rechtsfragen Ende Oktober auf das Geschäftsmietegesetz eingetreten ist, hat die Kommission jetzt die Detailberatung durchgeführt. Sie hat das Gesetz zunächst in wesentlichen Punkten angepasst, es am Ende in der Gesamtabstimmung jedoch mit 13 zu 11 Stimmen abgelehnt. Die beschlossenen Anträge für die Detailberatung werden nun dem Rat unterbreitet – verbunden mit dem Antrag, das Gesetz in der Gesamtabstimmung ebenfalls abzulehnen.

Bei der Detailberatung hat die Kommission das Gesetz in diversen wesentlichen Punkten zunächst angepasst. Ausgangspunkt der Anpassungen bildete die Überlegung, dass das Gesetz in erster Linie die bereits geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts konkretisiere.

Daraus ergeben sich drei wesentliche Änderungen: In zeitlicher Hinsicht wäre das Gesetz nicht ausschliesslich auf die Zeit der ersten Welle im März und April 2020, sondern darüber hinaus auch für die nachfolgend ergangenen Massnahmen anwendbar.

Zudem bemisst sich der Geltungsbereich des Gesetzes danach, ob der zwischen den Parteien vereinbarte Nutzen von Geschäftsräumen durch Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie verboten oder stark eingeschränkt worden ist.

Entsprechend wäre das Gesetz auch dann anwendbar, wenn die Beeinträchtigung nicht durch Massnahmen des Bundes, sondern auch durch solche der Kantone oder der Gemeinden verursacht worden ist.

Die Kommission ist weiter der Ansicht, dass die Vertragsparteien das Risiko im Verhältnis 50 zu 50 und nicht, wie vom Bundesrat vorgesehen, im Verhältnis 60 zu 40 tragen sollen. Das Gesetz soll aber keine Anwendung finden, wenn die Parteien bereits eine Lösung gefunden haben oder wenn der vereinbarte Mietzins stillschweigend bezahlt worden ist.

Die Kommission hält daran fest, dass wirtschaftliche Notlagen, die durch das Gesetz verursacht werden könnten, vom Bund entschädigt werden sollten und möchte diese Entschädigungen nicht nur für die Vermieter und Verpächter, sondern auch für die Mietparteien vorsehen.

Diverse Minderheiten sehen zu den einzelnen Bestimmungen jeweils abweichende Lösungen vor. Eine Minderheit empfiehlt das Gesetz in der Gesamtabstimmung dem Rat auch zur Annahme. Es ist vorgesehen, dass beide Räte noch in der Wintersession einen endgültigen Beschluss über das Gesetz fassen.


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