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05.04.2021

Schadenersatzklagen wecken falsche Hoffnungen

Wieso wir nicht den juristischen Weg einschlagen

Der Verband der Fitnesscenter erhebt eine Musterklage und fordert vom Bund Schadenersatz. Das ist legitim, aber leider nicht aussichtsreich. Es ist zu hoffen, dass die Klage der Öffentlichkeit wenigstens klar macht, wie ernst und verzweifelt die Situation vieler Unternehmen ist.

Als Basel-Stadt im Alleingang die Schliessung von Restaurationsbetrieben anordnete, erhoben wir dagegen eine Verfassungsbeschwerde. Das Appellationsgericht gewährte unserer Klage keine aufschiebende Wirkung und hat das Verfahren kürzlich ohne Verhandlung als erledigt abgeschrieben.

Zwar halten wir den kantonalen Alleingang vom November nach wie vor für unverhältnismässig und willkürlich, doch verzichten wir darauf, den Entschied weiterzuziehen. Unsere Ressourcen setzen wir lieber anderweitig ein, z.B. um die von GastroSuisse angekündigte Eidgenössische Volksinitiative «Gerechte Entschädigungen im Pandemiefall» zu unterstützen.

Nun hat der Schweizer Fitness- und Gesundheitscenter-Verband eine Staatshaftungsklage gegen den Bund eingereicht. Die Musterklage eines Mitglieds soll den Weg für Schadenersatzforderungen ebnen. Selbstverständlich denken auch wir regelmässig über rechtliche Handlungsmöglichkeiten nach.

Unsere Abklärungen ergaben, dass die Aussichten einer Klage gering sind. Zwar gibt es einzelne Advokaten, die Ansatzpunkte sehen, aber das müssen sie auch, wenn sie Klienten gewinnen möchten. Unsere Hausjuristen raten angesichts des schlechten Verhältnisses zwischen (möglicherweise sechsstelligen) Prozess- und Gerichtskosten einerseits und geringen Erfolgschancen andererseits vom Rechtsweg ab.

Im Epidemiengesetz ist keine Haftungsnorm vorgesehen. Somit sind das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes oder entsprechende kantonale Bestimmungen anwendbar. Die Staatshaftung setzt unter anderem eine rechtswidrige Handlung voraus. Eine solche dürften die Gerichte aber nicht erkennen, auch wenn das viele Betroffene gewiss anders sehen.

In Einzelfällen kann es Entschädigungen auch bei rechtmässigem Handeln geben. Der Bund kennt im Gegensatz zu einigen Kantonen allerdings keine allgemeine Vorschrift. Eine Entschädigung wäre auf «Sonderopfer» beschränkt. Damit sind einzelne Personen gemeint, die von einem staatlichen Handeln besonders betroffen sind. Sammelklagen sind in der Schweiz nicht möglich, auch wenn das viele meinen, die zu oft amerikanische Filme schauen.

Kein Zweifel: Durch die staatlichen Covid-Massnahmen wird die Wirtschaftsfreiheit stark eingeschränkt. Grundrechte gelten jedoch nicht absolut. Ein öffentliches Interesse am Erlass von staatlichen Massnahmen lässt sich angesichts der Grundstimmung in Volk, Politik und Medien nur schwer verneinen. Es ist unwahrscheinlich, dass ein Gericht die Massnahmen angesichts der politischen Brisanz als unverhältnismässig erachten würde.

Hinsichtlich spezieller Entschädigungen versprechen politische Lösungen am meisten Erfolg. Der juristische Weg führt zu einem gewissen PR-Effekt, weckt aber bei den Mitgliedern falsche Hoffnungen. Wir werden die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen, zumal immer klarer wird, dass Restaurationsbetriebe ein Sonderopfer erbringen: Wir bleiben geschlossen, damit andere öffnen können. Rechtliche Schritte schliessen wir nicht dauerhaft aus. Für den Moment verzichten wir jedoch darauf.

Maurus Ebneter
Präsident Wirteverband Basel-Stadt


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