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05.07.2021

Aktueller Stand der Kurzarbeit

Nützliche Informationen

Der Bundesrat hat Ende Juni über die Weiterführung der Kurzarbeit entschieden. Hier ist eine aktuelle Zusammenstellung.

1. Das vereinfachte und summarische Verfahren der Anmeldung und Abrechnung von Kurzarbeit gilt bis 30. September 2021.

2. Für Arbeitnehmer auf Abruf und Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen (inkl. Lernende) besteht Anspruch auf Kurzarbeit bis 30. September 2021, sofern die betriebliche Tätigkeit durch behördlich angeordnete Massnahmen weiterhin erheblich eingeschränkt ist. Dies gilt z.B. für Betriebe, die aufgrund der Massnahmen weiterhin weniger Plätze anbieten können.

3. Die Spezialregelung für die Löhne bis 4340 Franken gilt weiterhin bis vorerst 30. September 2021.

4. Die maximale Bezugsdauer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für Kurzarbeit wurde von 18 auf 24 Monate verlängert.

5. Die Karenzfrist – Selbstbehalt für Arbeitgeber – war von März 2020 bis 30. Juni 2021 vollständig aufgehoben. Ab der Abrechnungsperiode Juli 2021 wird dem Arbeitgeber wieder ein Karenztag von der Entschädigung abgezogen.

6. Bei der Arbeitslosenkasse ist neu zusätzlich ein von den Mitarbeitern unterzeichnetes Formular «Rapport wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden» einzureichen. Alle Formulare für die Kurzarbeit finden Sie auf arbeit.swiss.

7. Betriebe, die ab Juni 2021 mehr als 50% Arbeitsausfall geltend machen, haben dies auf Anfrage der Arbeitslosenkasse plausibel zu begründen (siehe Seite 16 der Seco-Weisung Nr. 13).

8. Prüfen Sie, wann Ihre Bewilligung zur Abrechnung von Kurzarbeit ausläuft und reichen Sie den neuen Antrag rechtzeitig ein. Es besteht weiterhin keine Voranmeldefrist. Eine Abrechnung bei der Arbeitslosenversicherung ist jedoch nur möglich mit einer gültigen Bewilligung des kantonalen Amts.

Weitere Informationen zur Kurzarbeit finden Sie bei den Merkblättern auf gastrosuisse.ch.


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