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18.01.2022

Kein Vergleichsangebot angenommen? Das müssen Sie jetzt tun!

Muster-Gerichtsverfahren bei den Epidemieversicherungen

GastroSuisse hat sich zu Beginn der Corona-Krise stark dafür eingesetzt, dass Epidemie-Versicherungen für die durch das Corona-Virus hervorgerufenen Schäden (Betriebsausfall) aufkommen. Dank diesem Engagement erklärten sich zahlreiche Versicherungen bereit, den Betrieben verbesserte Vergleichsvorschläge zu unterbreiten, welche von sehr vielen Mitgliedern angenommen wurden. Daneben sind zurzeit (Muster-)Gerichtsverfahren am Laufen. Sobald es einen neuen relevanten Entscheid gibt (namentlich vom Bundesgericht), werden wir Sie umgehend auf diesem Kanal darüber informieren.

Aktuell steht Folgendes im Fokus: Für diejenigen Betriebe, welche ein Vergleichsangebot (mit Saldoklausel) nicht angenommen haben, gilt es nun unbedingt die versicherungsvertraglichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen zu prüfen, welche in den meisten Fällen bei zwei Jahren liegen. Da diese demnächst ablaufen, muss jetzt gehandelt werden:

Wenden Sie sich umgehend (möglichst bis Ende Januar 2022) an Ihre Versicherung, an die zuständigen Fallbearbeiter oder per Mail an die Versicherung mit Angabe der Policen- und oder Schadenfall-Nummer. Ihre Versicherung sollte bereit sein, die Verwirkungsklausel (in der betreffenden Police bzw. in den anwendbaren AVB oder Zusatzbedingungen) ersatzlos wegzubedingen (bzw. zu streichen) sowie gleichzeitig eine «Verjährungseinredeverzichtserklärung» bis zum 31. Dezember 2023 abzugeben.

Auch wichtig: Nachdem Sie sodann von Ihrer Versicherung ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, sollten Sie dieser noch schriftlich mitteilen, dass Sie mit der Wegbedingung der Verwirkungsklausel einverstanden sind.

GastroSuisse hat sich Ende Jahr direkt bei den Versicherungen, bei welchen zurzeit noch die meisten Fälle hängig sind – namentlich AXA, Helvetia, Allianz und Zurich – stark dafür eingesetzt, dass diese grundsätzlich bereit sind für entsprechende Lösungen (die Helvetia hat festgehalten, dass ihr der Entscheid im Einzelfall letztlich immer noch freistehe).

Zur Kontaktaufnahme im Speziellen: Bei der AXA können Sie sich per Mail an schaden@axa.ch wenden, bei der Helvetia an sach.schaden@helvetia.ch (Betreff: «Verjährung/Verwirkung GastroSuisse»).

Die Allianz wünscht eine schriftliche Meldung (Mail) an den zuständigen Sachbearbeiter. Anstelle einer Wegbedingung der Verwirkungsfrist ist die Allianz bereit, die Fristen um drei Jahre auf fünf Jahre zu verlängern, wonach Sie sodann Ihr Einverständnis mit der Verlängerung bestätigen sollten.


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