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02.02.2022

Bundesrat verabschiedet Härtefallverordnung 2022

Obergrenze 9 Prozent eines Vorkrisen-Jahresumsatzes

Der Bundesrat hat an die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 verabschiedet. Die Umsetzung der Härtefallverordnungen obliegt weiterhin den Kantonen. Sie können Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie hohe Umsatzausfälle erleiden, mit Beiträgen unterstützen. Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Unterstützungsbeiträge werden in Not geratenen Unternehmen maximal für das erste Halbjahr 2022 ausgerichtet und berechnen sich auf Basis der ungedeckten Kosten. Die Anspruchsvoraussetzungen und Obergrenzen entsprechen weitgehend der bisherigen Härtefallunterstützung.

In der Wintersession 2021 hat das Parlament die gesetzliche Grundlage für die kantonalen Härtefallprogramme verlängert. Nach einer Konsultation von Kantonen, Wirtschaftsdachverbänden und den Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben hat der Bundesrat die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) finalisiert und verabschiedet. Diese kann bei Umsatzrückgängen von Januar bis Juni 2022 eingesetzt werden und wird auf den 8. Februar 2022 in Kraft gesetzt. Die Härtefallverordnung 2022 beinhaltet folgende Eckwerte:

Anspruchsvoraussetzungen: Härtefallgesuche stellen können Unternehmen, die bereits im bisherigen System Anspruch hatten. Voraussetzung ist insbesondere eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent oder eine behördliche Schliessung in den Jahren 2020 und/oder 2021. Weiterhin gelten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Covid-19-Gesetz (unter anderem Mindestjahresumsatz von 50'000 Franken, Gründung vor dem 1. Oktober 2020).

Bemessungsgrundlage und Obergrenzen: Die Unterstützungsbeiträge bemessen sich nach den ungedeckten Kosten im Jahr 2022. Die Obergrenzen entsprechen weitgehend den Grössenordnungen des Härtefallsystems 2020/2021. Sie betragen für die ersten sechs Monate des Jahres 2022 maximal 9 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019.

Für kleine Unternehmen (Umsatz ≤ 5 Mio. CHF) liegt die absolute Obergrenze bei 450'000 Franken und für grosse Unternehmen bei 1.2 Millionen Franken. Bei grossen Unternehmen kann diese absolute Obergrenze in Ausnahmefällen erhöht werden.

Für Schaustellende gemäss Artikel 11b Covid-19-Gesetz gelten ebenfalls höhere Obergrenzen (18% des Jahresumsatzes 2018/2019 bzw. 2.4 Millionen Franken).

Selbsthilfemassnahmen: Grosse Unternehmen müssen bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen haben, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis.

Abwicklung Gesuche: Die Härtefallhilfen werden über die bewährten Vollzugsstrukturen der Kantone abgewickelt. Die Kantone entscheiden eigenständig, ob und in welchem Rahmen sie die Covid-19-Härtefallverordnung 2022 umsetzen.

Der Bundesrat schätzt den finanziellen Bedarf für die Härtefallverordnung 2022 auf 1.1 Milliarden Franken. Davon dürften rund 900 Millionen Franken auf den Bund und 200 Millionen Franken auf die Kantone entfallen. Die Bundesmittel werden dem Parlament mit der heute ebenfalls verabschiedeten Botschaft zum Nachtrag Ia zum Voranschlag 2022 beantragt.

Härtefälle aus dem vergangenen Jahr werden über die bisherige Verordnung abgedeckt. Es ist den Kantonen überlassen, ihre neuen Härtefallregeln rückwirkend auch auf das Jahr 2021 anzuwenden. Um den Kantonen die Abrechnung gegenüber dem Bund zu erleichtern, wird in der bisherigen Verordnung die Frist zur Einreichung von Unternehmensgesuchen bis Ende Juni 2022 verlängert (zurzeit Ende März 2022).

Rückkehr zur Normalität

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die aktuelle Corona-Situation vielen Unternehmen nach wie vor zusetzt und viel von ihnen abverlangt. Für diese Unternehmen hat er verschiedene Massnahmen wie die Kurzarbeitsentschädigungen oder die Härtefallhilfe beschlossen und unlängst verlängert.

Nach zwei Jahren Pandemie haben viele Unternehmen ihre Geschäftsmodelle angepasst und sich auf eine gewisse neue Normalität eingestellt. Nachhaltige Auswirkungen der Pandemie können nach Ansicht des Bundesrates nicht dauerhaft durch die öffentliche Hand aufgefangen werden, sondern müssen zunehmend durch die Unternehmen bewältigt werden.

Hinweise zur Einreichung eines Härtefallgesuches

Die Kantone prüfen die Gesuche. Fragen zur Abwicklung eines Gesuchs sind an den zuständigen Kanton zu richten. Die Verordnung des Bundes regelt, zu welchem Anteil sich der Bund an den kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt und welche Bedingungen dazu erfüllt sein müssen.


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