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28.05.2022

Kurzarbeit: Ist die Schweiz eine Bananenrepublik?

Trotz klarer Rechtslage: Finanzkommission lehnt Nachzahlungen ab

Laut Bundesgericht hätte die Arbeitslosenversicherung Ferien- und Feiertage bei der Kurzarbeit von Festangestellten entschädigen müssen. Trotz dieser eindeutigen Rechtslage spielt das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) auf Zeit. Nun empfiehlt eine Mehrheit der ständerätlichen Finanzkommission den nachträglichen Bundesbeitrag zur Ablehnung.

Entgegen der klaren gesetzlichen Grundlage in Art. 34 Abs. 2 AVIG und obwohl die direktbetroffenen Branchen das Seco mehrfach auf die Rechtswidrigkeit hinwies, hat das Seco die Ferien- und Feiertage bei der Kurzarbeitsentschädigung von Monatslöhnern während der Pandemie nicht berücksichtigt.

Sowohl das Kantonsgericht Luzern am 26. Februar 2021 als auch das Bundesgericht am 17. November 2021 haben inzwischen bestätigt, dass die fehlende Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im aufgrund der Corona-Pandemie eingeführten Summarverfahren nicht zulässig ist.

In der Folge beantragen der Bundesrat und die Mehrheit der nationalrätlichen Finanzkommission einen Nachtragskredit von 2.1 Milliarden Franken, um die anfallenden Nachzahlungen zur Deckung der Ferien- und Feiertagsentschädigung zu finanzieren.

Nun lehnt die Mehrheit der ständerätlichen Finanzkommission (FK-SR) die rückwirkende Berücksichtigung der Ferien- und Feiertagsentschädigung ab, weil sie Rechtsunsicherheit befürchtet. Dabei lässt die Kommission völlig ausser Acht, dass diese Rechtsunsicherheit vom Bund selbst verursacht wurde.

Ablehnung wäre gesetzeswidrig

GastroSuisse hatte das Seco, den Bundesrat und auch das Parlament bereits im Jahr 2020 mehrfach auf die Gesetzwidrigkeit hingewiesen. Den Entscheidungsträgern musste klar sein, dass die Praxis des Seco gegen das geltende Recht verstösst. Eine rückwirkende Abwicklung ist nur nötig, weil das Seco eindeutig rechtswidrig handelte, der Warnung während der gesamten Pandemie kein Gehör schenkte
und seit dem Entscheid des Kantonsgerichts auf Zeit spielt.

Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn nun die Unternehmen für diese Verfehlungen büssen. Diese mussten die Beiträge für die Ferien- und Feiertage vorschiessen. Sollte das Parlament die rechtswidrige Praxis der Verwaltung decken und das geltende Recht missachten, wäre das rechtsstaatlich höchst bedenklich. Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung – eine tragende Säule unseres Rechtsstaates – verlangt nach einer rückwirkenden Entschädigung der Ferien- und Feiertage.

Überentschädigung findet nicht statt

Finanzpolitische Überlegungen dürfen hier keine Rolle spielen. Nichtsdestotrotz ist die in der Finanzkommission des Ständerats geäusserte Befürchtung unbegründet, die rückwirkende Berücksichtigung könnte zu einer Überentschädigung führen.

Die Unternehmen wurden um bis zu 13.48 Prozent ihrer Kurzarbeitsentschädigung geprellt (abhängig von der Anzahl Monatslöhnern). Die meisten Kantone berücksichtigten diese Personalkosten bei der Bemessung der Härtefallentschädigung nicht.

Dazu kommt, dass die vorgesehenen Härtefall-Höchstgrenzen in den meisten Fällen nicht ausgeschöpft wurden. Gemäss einer Mitgliederbefragung von GastroSuisse vom Januar 2022 deckten die À-fonds-perdu-Beiträge schweizweit im Durchschnitt 12.2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019.

Um solche Rechtsunsicherheiten zur Abwicklung der Kurzarbeitsentschädigung zukünftig zu vermeiden, braucht es eine vorgängige Regelung der Wirtschaftshilfen vor der nächsten Pandemie. Zu diesem Zweck haben mehr als 40 Branchenorganisationen und Kulturverbänden die Volksinitiative «Für eine geregelte Entschädigung im Epidemiefall» (Entschädigungsinitiative) lanciert.

Bundesgericht

Es gibt Kräfte, die die Umsetzung eines klaren Bundesgerichtsentscheids sabotieren wollen. bger.ch


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