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27.01.2023

Preisbekanntgabeverordnung und Mehrwertsteuer

Was ist bei der Speisekarte zu beachten?

Sie sind das Aushängeschild eines Betriebs und haben einen erheblichen Einfluss auf den Umsatz: die Speisekarten. Abgesehen davon, dass sie dem Gast Lust auf das Angebot machen sollen, haben sie auch einigen rechtlichen Aspekten zu genügen. Nachfolgend wird der Fokus auf die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung gelegt.

Die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (SR 942.211) – kurz PBV – gibt es bereits seit 1978. Sie soll Preisklarheit und gute Vergleichbarkeit schaffen sowie irreführende Preisangaben verhindern. Sie kommt zur Anwendung bei an Konsumenten gerichteten Angeboten von Waren, Dienstleistungen und bei Preisangaben in der Werbung.

Der Grundsatz lautet, dass für Waren oder Dienstleistungen, stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken bekannt zu geben ist (Art. 10 Abs. 1). Ausser der Kurtaxe dürfen die öffentlichen Abgaben nicht separat erhoben werden.

Betreffend die öffentlichen Abgaben wurde die Verordnung im Mai 2022 letztmals ergänzt; mit Inkraftsetzung am 1. Juli 2022 (Neuerungen nachfolgend fett markiert): «Überwälzte öffentliche Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art, namentlich für Reservation, Service oder Bearbeitung, müssen im Preis enthalten sein. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden.»

Gemeint ist, dass obligatorische Kosten immer bereits in den Endpreis einkalkuliert sein müssen. Sobald für den Gast eine Wahlmöglichkeit besteht, dürfen die Kosten dafür separat zu-geschlagen werden, sofern sie vorgängig deklariert wurden. Ein aktueller Anwendungsfall eines nicht wählbaren Aufschlags sind die gestiegenen Energiekosten. Der Zuschlag darf nicht separat auf der Karte erscheinen, sondern die Kosten sind in die Endpreise einzukalkulieren.

Zuschlag bei Kreditkartenzahlung

Ein gesetzliches Verbot, Zuschläge bei Kartenzahlung zu verlangen, besteht nicht. Sofern die Zahlungsart freiwillig gewählt werden kann, entspräche dies auch der PBV. Jedoch ist zu beachten, dass es seit dem Jahr 2014 wiederum erlaubt ist, dass Acquirer in ihren Verträgen eine «Non Discrimination Rule» einfügen können. Dem Händler bzw. Gastronom/Hotelier wäre es sodann untersagt, beim Gast einen Zuschlag für die Kreditkartenzahlung zu erheben.

Weitere Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung, die das Gastgewerbe direkt betreffen:

Art. 11 Art und Weise der Bekanntgabe
[…]
3 In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser angesetzten oder mit Eis vermischten Getränken.
4 In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.

Art. 12 Trinkgeld
1 Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.
2 Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hin-weise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.
3 Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.

Erhöhung der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024

Betriebe, die aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes – was ab 1. Januar 2024 der Fall sein wird – die Preise für ihr Angebot anheben, erhalten eine Übergangsfrist von drei Monaten, um die Speisekarten entsprechend nachzuführen.

Die Speisekarten mit den alten, noch nicht nachgeführten bzw. mittlerweile zu tiefen Preisangaben können somit noch bis am 31. März 2024 verwendet werden. Ab 1. April 2024 müssen sodann spätestens die neuen Preise auf den Speisekarten ausgewiesen sein.

Während der Übergangsfrist sind die Gäste mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Preisanschrift (bzw. Preiserhöhung) infolge der Mehrwertsteuersatzänderung auf der Speisekarte noch nicht berücksichtigt ist (Art. 4 Abs. 1bis).

Ab 1. Januar 2024 gelten aufgrund der in der Abstimmung vom 25. September 2022 angenommenen Änderung des AHV-Gesetzes neue MwSt-Sätze:

Normalsatz 8.1% (vorerst noch 7.7%)
Reduzierter Satz 2.6% (vorerst noch 2.5%)
Beherbergung 3.8% (vorerst noch 3.7%)

Quelle: Rechtsdienst GastroSuisse


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