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30.06.2004

Stark erleichterte Bewilligungsverfahren

Keine arbeitsmarktliche Abklärung mehr für EU-Angehörige

Seit dem 1. Juni 2004 läuft die zweite Umsetzungsphase des Freizügigkeitsabkommens. Angehörige von EFTA- und EU-Staaten (ohne die neuen Beitrittsländer) benötigen zwar immer noch eine Aufenthalts- oder eine Grenzgängerbewilligung, müssen aber keine arbeitsmarktliche Abklärung mehr bestehen.

Das bedeutet, dass die Anstellung von Arbeitnehmern aus folgenden 18 Ländern zum Kinderspiel wird: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Griechenland, Niederlande, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien.

Für Einsätze unter drei Monaten (resp. weniger als 90 Tagen pro Kalenderjahr) ist es sogar noch einfacher: Es besteht nur noch eine Meldepflicht. Wenn Sie eine solchen Stellenantritt anmelden müssen, so können Sie dies am besten elektronisch. Online-Meldungen sind kostenlos. Melden Sie sich auf postalischem Weg an, so geschieht dies über das AWA (Abteilung Einigungsamt) und es wird ein Gebühr von 25 Franken erhoben.

Wichtig: Die Meldungen müssen spätestens am Vortag des Einsatzes erfolgen!

Arbeitnehmer aus den neuen Beitrittsländern und aus Staaten ausserhalb der EU / EFTA erhalten nur eine Arbeitsbewilligung, wenn ihre Gesuche eine Arbeitsmarkt-Prüfung bestehen. So ist es zum Beispiel möglich, einen japanischen Spezialitätenkoch einzustellen, wenn man nachweisen kann, dass auf dem einheimischen Arbeitsmarkt niemand mit den erforderlichen Qualifikationen zu finden war.

Neu ist, dass sämtliche Gesuche bei den Einwohnerdiensten (Spiegelgasse 5, 4001 Basel, Telefon 061 267 71 71) einzureichen sind. Diese Behörde sorgt dann dafür, dass das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Arbeitsmarkt-Prüfung vornehmen kann, wo dies vorgesehen ist. Fragen betreffend Arbeitsmarkt beantwortet nach wie vor das AWA (Abteilung Bewilligungen, Utengasse 36, 4005 Basel, Telefon 061 267 81 81).

Entsandte Arbeitnehmer oder selbständige Dienstleistungserbringer aus EU- und EFTA-Ländern sind meldepflichtig, auch wenn Sie nur eine kurzfristige grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen. Die Tätigkeit in der Schweiz darf nicht länger als 90 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern. Dauert der Aufenthalt länger, ist bereits zu Beginn ein Bewilligungsgesuch einzureichen.

Achtung: Für das Gastgewerbe gilt eine Meldepflicht vom ersten Tag an! Der LGAV ist einzuhalten, Lohndumping ist untersagt. Angehörige aus Drittstaaten müssen zudem vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA zugelassen gewesen sein (mindestens 12 Monate). In allen übrigen Fällen besteht immer eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung.


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